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Abschnitt 2 - KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 2129-20-2 Umweltschutz
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 2129-20-2 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Kosten-Nutzen-Vergleich
§ 3 Vorlagepflicht
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die Errichtung oder erhebliche Modernisierung einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 sind im Rahmen der Antragsunterlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach § 5 Absatz 4 vorzulegen, es sei denn, die Abwärme soll im Sinne des Vergleichsgegenstandes nach § 4 Absatz 1, 2 oder 3 verwendet werden.
(2) Für die Errichtung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes gemäß § 1 Nummer 2 sind eine Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach § 5 Absatz 4 mit dem Plan gemäß § 22 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen, es sei denn, Abwärme soll im Sinne des Vergleichsgegenstandes nach § 4 Absatz 3 verwendet werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorzulegenden Unterlagen müssen die Anforderungen der §§ 4 bis 6 erfüllen. Wurde die Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs von einer nach gesetzlichen Vorschriften dafür zuständigen Bundesbehörde testiert, ist auch das Testat im Rahmen der Antragsunterlagen vorzulegen.
(4) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen entfällt bei
- 1.
- Anlagen, die in der Nähe einer nach § 11 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes zugelassenen geologischen Speicherstätte angesiedelt werden müssen und
- 2.
- Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind.
(5) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen entfällt bei Anlagen nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, wenn
- 1.
- die zur Verfügung stehende nutzbare Abwärme weniger als 10 MW beträgt oder
- 2.
- die Wärmenachfrage weniger als 10 MW beträgt.
(6) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen entfällt bei Fernwärme- und Fernkältenetzen nach § 1 Nummer 2, wenn ein Trassenausbau zwischen dem nächstmöglichen Einspeisepunkt des Fernwärme- oder Fernkältenetzes und der Anlage unzumutbar ist. Ein Trassenausbau ist unzumutbar, wenn die Versorgung des bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetzes bereits effizient im Sinne von § 2 Nummer 8 ist oder die für die Anbindung erforderliche Trasse zu lang würde. Im Übrigen sind bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit durch die zuständige Behörde gemäß Satz 1 folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
- Umfang des verfügbaren Wärmeangebots der Anlage und Umfang der bestehenden Wärmenachfrage des Netzes,
- 2.
- kontinuierliche oder diskontinuierliche Verfügbarkeit des Wärmeangebotes, zu beurteilen anhand der Jahresganglinie und
- 3.
- verfügbare Volllastbenutzungsstunden der Wärmeübernahme, zu beurteilen anhand der Jahresganglinie.
§ 4 Gegenstand des Kosten-Nutzen-Vergleichs
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vor der Errichtung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe a sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu bewerten. Im Falle einer erheblichen Modernisierung einer Anlage nach Satz 1 sind die Kosten und der Nutzen der Umrüstung zu einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu bewerten.
(2) Vor der Errichtung oder der erheblichen Modernisierung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz zu bewerten.
(3) Vor der Errichtung oder erheblichen Modernisierung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie vor der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahegelegenen Anlagen im Sinne von § 1 Nummer 1 Buchstabe b zu bewerten.
§ 5 Ermittlung zu berücksichtigender Wärme- oder Kältebedarfspunkte und Anlagen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sind zunächst geeignete bestehende oder mögliche Wärme- oder Kältebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, zu ermitteln. Wärme- oder Kältebedarfspunkte sind insbesondere
- 1.
- bestehende Anlagen mit Wärme- oder Kältebedarf,
- 2.
- vorhandene Fernwärme- oder Fernkältenetze oder
- 3.
- in städtischen Gebieten Gebäudegruppen oder Stadtteile, die ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz erhalten oder an ein solches angeschlossen werden könnten.
(2) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 sind zunächst die zur Anbindung geeigneten Anlagen zu ermitteln.
(3) Die Geeignetheit ist insbesondere nicht gegeben, wenn:
- 1.
- die Bereitschaft Dritter zur Abnahme oder Abgabe von Wärme oder Kälte nicht besteht oder eine vertragliche Verpflichtung Dritter zur anderweitigen Nutzung der Wärme oder Kälte besteht,
- 2.
- es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, das Wärme- oder Kälteangebot der Anlage und die Nachfrage des Fernwärme- oder Fernkältenetzes in Übereinstimmung zu bringen,
- 3.
- eine durchgängige Bedarfsdeckung nicht möglich ist und auch Ausgleichsregelungsmechanismen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind,
- 4.
- eine hydraulische Anbindung der Anlage nicht möglich ist oder
- 5.
- zwischen dem Fernwärme- oder Fernkältenetz und der Anlage kein miteinander zu vereinbarendes Temperaturniveau sichergestellt werden kann.
(4) Lassen sich keine geeigneten bestehenden oder möglichen Wärme- oder Kältebedarfspunkte oder keine zur Anbindung geeigneten Anlagen ermitteln, ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse nach § 6 nicht erforderlich; der Antragsteller hat der zuständigen Behörde diesen Umstand darzulegen.
§ 6 Wirtschaftlichkeitsanalyse
§ 6 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Vor der Wirtschaftlichkeitsanalyse sind folgende umfassende Beschreibungen vorzunehmen:
- 1.
- Vorhaben gemäß § 1 sowie
- 2.
- vergleichbare Anlage mit Nutzung der Abwärme unter Berücksichtigung der nach § 5 einzubeziehenden Anlagen und der bestehenden und möglichen Wärme- oder Kältebedarfspunkte.
(2) Die umfassenden Beschreibungen der Anlagen nach Absatz 1 enthalten insbesondere Angaben zur elektrischen und thermischen Kapazität, zum Brennstofftyp, zur geplanten Verwendung, zur geplanten Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, zum Standort und zum Strom- und Wärmeenergiebedarf. Zudem sind Angaben zu den Arten der Wärme- oder Kälteversorgung, die von den nahegelegenen Wärme- oder Kältebedarfspunkten genutzt werden, erforderlich. Die umfassenden Beschreibungen gemäß Absatz 1 enthalten in Bezug auf die Nutzung vorhandener Netze insbesondere die Wärmekapazität und das bereits erreichte Effizienzniveau.
(3) Auf der Grundlage der umfassenden Beschreibungen gemäß Absatz 1 ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse zu erstellen, die insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung trägt:
- 1.
- Investitionskosten für die Auskopplung, den Transport und die Einspeisung der Wärme,
- 2.
- Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und Netz,
- 3.
- Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Amortisationszeitraums von mindestens fünf Jahren und einer angemessenen Rendite,
- 4.
- sonstige Kosten, insbesondere für Betriebsführung und Ausfallsicherung,
- 5.
- Ermittlung des Nutzens, insbesondere der Brennstoffersparnis, und
- 6.
- Kosten-Nutzen-Vergleich.
§ 7 Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs der Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 6 ist positiv, wenn
- 1.
- bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a die ermittelten Gesamtkosten, die bei der Deckung des Strom- und Wärmebedarfs durch eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung entstünden, niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs ohne Nutzung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung,
- 2.
- bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe b die ermittelten Gesamtkosten, die zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs mit Anbindung der Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz entstünden, niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs ohne Anbindung der Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz,
- 3.
- bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und bei Fernwärme- oder Fernkältenetzen gemäß § 1 Nummer 2 die ermittelten Gesamtkosten, die zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs unter Nutzung der Abwärme von nahegelegenen Anlagen entstünden, niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs aus eigenen Anlagen.
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