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Vierter Unterabschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung
§ 71 Auslegung der Eintragungsblätter
§ 71 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gemeindebehörde legt die Eintragungsblätter in den Eintragungsräumen während der Eintragungsfrist zu den festgesetzten Eintragungsstunden unter amtlicher Aufsicht öffentlich aus.
(2) In einem Eintragungsraum für einen Gesamteintragungsbezirk sind Eintragungsblätter nur auszulegen, soweit sie nicht in den Teileintragungsbezirken ausliegen. In den Teileintragungsbezirken werden die Eintragungsblätter nicht während der gesamten Eintragungsfrist oder nicht zu allen nach § 25 des Gesetzes festgesetzten Eintragungsstunden ausgelegt. Die Gemeindebehörde bestimmt, wann die Eintragungsblätter in den Teileintragungsbezirken ausgelegt werden. Allen Eintragungsberechtigten eines Teileintragungsbezirks soll möglichst Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem Teileintragungsbezirk an dem Volksbegehren zu beteiligen.
§ 72 Aufsichtsführender
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die amtliche Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtsführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtsführende bestimmen und die Aufgaben des Aufsichtsführenden auf mehrere verteilen.
(2) Die Gemeindebehörde kann den Aufsichtsführenden jederzeit ablösen.
§ 73 Ausstattung des Aufsichtsführenden
Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraumes vor Beginn der Eintragungshandlung
- 1.
- das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
- 2.
- ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,
- 3.
- amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,
- 4.
- einen Vordruck der Schnellmeldung,
- 5.
- Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,
- 6.
- einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,
- 7.
- Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie
- 8.
- Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.
§ 74 Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses
(1) Vor Beginn der Eintragungshandlung berichtigt der Aufsichtsführende das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Eintragungsscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Eintragungsberechtigten in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
(2) Erhält der Aufsichtsführende später Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 über die Ausstellung von Eintragungsscheinen, verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 1. Er legt über die Mitteilungen ein Verzeichnis an. Unverzüglich nach Ablauf der Eintragungsfrist verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 2.
§ 75 Öffentlichkeit
Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.
§ 76 Ordnung im Eintragungsraum
Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.
§ 77 Prüfung der Eintragungsberechtigung
§ 77 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Wer sich in die Eintragungsblätter eintragen will, gibt dem Aufsichtsführenden seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren und hat sich auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Benachrichtigung von dem Volksbegehren nicht vorlegt, über seine Person auszuweisen.
(2) Wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommen ist, muß zur Eintragung zugelassen werden, auch wenn seine Eintragungsberechtigung von dem Aufsichtsführenden verneint oder bezweifelt wird. In diesen Fällen ist in der Spalte "Bemerkungen" der Eintragungsliste ein entsprechender Vermerk vorzunehmen. Der Aufsichtsführende hat die Bedenken gegen die Eintragungsberechtigung auf dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages der Eintragung zu erläutern.
(3) Der Aufsichtsführende hat einen Eintragungswilligen zurückzuweisen, der
- 1.
- nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Eintragungsschein besitzt,
- 2.
- keinen Eintragungsschein vorlegt, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein Eintragungsscheinvermerk (§ 66) befindet und er im Eintragungsscheinverzeichnis eingetragen ist.
§ 78 Eintragung in die Eintragungsblätter
§ 78 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen während der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben werden.
(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle Spalten des Eintragungsblattes mit Ausnahme der Spalte "Bemerkungen" vollständig und leserlich auszufüllen. Die Erklärung eines Eintragungsberechtigten, der nicht schreiben kann, wird von dem Aufsichtsführenden in dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages beurkundet.
(3) Auf einem Blatt dürfen sich auch mehrere Eintragungsberechtigte eintragen.
§ 79 Vermerk über die Eintragung
Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. Für dasselbe Volksbegehren muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.
§ 80 Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheines
§ 80 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Inhaber eines Eintragungsscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungsschein dem Aufsichtsführenden. Dieser prüft den Eintragungsschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Eintragungsscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Aufsichtsführende nach Möglichkeit. Soweit Zweifel bestehen bleiben, verfährt der Aufsichtsführende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintragungsschein fügt er der Anlage bei.
§ 81 Schluß der Eintragungshandlung
(1) Sobald die Eintragungsstunden abgelaufen sind, gibt der Aufsichtsführende dies bekannt, sperrt den Zutritt zum Eintragungsraum und läßt nur noch diejenigen Eintragungsberechtigten zur Eintragung zu, die sich im Eintragungsraum befinden; die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung ist nach Möglichkeit dadurch zu wahren, daß in den Eintragungsraum von seinem Zugang her hineingesehen werden kann.
(2) Der Aufsichtsführende verpackt die ausgefüllten und die noch nicht benutzten Eintragungsblätter sowie die Eintragungsscheine und versiegelt das Paket. Die Gemeindebehörde hält die Unterlagen über das Volksbegehren bis zum Beginn der Eintragungsstunden am folgenden Tage unter Verschluß.
§ 82 Eintragung in Sondereintragungsbezirken
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintragungsschein hat.
(2) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung
- 1.
- einen oder mehrere Eintragungsräume,
- 2.
- die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungsberechtigten am Tage vor dem Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsräume und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.
(4) Die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Eintragungsberechtigter gewährleistet werden.
(5) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.
(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 83 Eintragung in gesperrten Wohnstätten
(1) Zur Eintragung in gesperrten Wohnstätten sind deren Bewohner zugelassen, die einen Eintragungsschein haben.
(2) Die Gemeindebehörde bestimmt
- 1.
- einen oder mehrere Orte an der Grenze der gesperrten Wohnstätte, an denen die Eintragungsblätter ausgelegt werden,
- 2.
- die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
(3) Die Gemeindebehörde gibt spätestens einen Tag vor Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsorte und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin.
(4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur Unterschrift ausgehändigt werden, so wird diese durch die Feststellung der Erklärung ersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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