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Vierter Abschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 94 Öffentliche Bekanntmachungen



(1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen,

soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist,

im Bundesanzeiger,

soweit die Kreisabstimmungsleiter zuständig sind,

in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Gebietes bestimmt sind,

soweit die Gemeindebehörden zuständig sind,

in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.




§ 95 Zustellungen



Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.


§ 96 Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen



(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft

1.
die Stimmscheinvordrucke,

2.
gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die Merkblätter für die Briefabstimmung,

3.
die Vordrucke für Schnellmeldungen,

4.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse,

5.
die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt. Der Kreiseintragungsleiter beschafft für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt die Eintragungslisten und die Unterlagen für das Volksbegehren, die den im Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Unterlagen entsprechen.

(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft

1.
die Stimmzettel,

2.
die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen.

(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung übernehmen.


§ 97 Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse



Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Sicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse entsprechend anzuwenden.


§ 98 Vernichtung von Unterlagen



(1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von Bedeutung sein können.

(2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz können der Gesamtabstimmungsleiter für die Stimmberechtigtenverzeichnisse und der Gesamteintragungsleiter für die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse etwas anderes anordnen.




§ 99 Stadtstaatenklausel



(1) Soweit ein Land nicht in Kreise oder in Kreise und kreisfreie Städte gegliedert ist, gelten die für das Land im Bundeswahlgesetz festgelegten Wahlkreise als Kreise und kreisfreie Städte im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung.

(2) In den Ländern Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde und der Verwaltungsbehörde des Kreises übertragen sind.


§ 100 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu den §§ 47 und 49) Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens



(Abdruck siehe BGBl. I 1984 S. 1364 - 1365)