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Abschnitt 7 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 7 Sondergeschäfte
Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft
§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
1Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. 2Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 13 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 6. November 2015
§ 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
(1) 1Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu beurteilen:
- 1.
- § 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes,
- 2.
- § 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung,
- 3.
- § 27 des Pfandbriefgesetzes,
- 4.
- § 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie
- 5.
- § 28 des Pfandbriefgesetzes.
(2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:
- 1.
- bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung,
- 2.
- bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, sowie
- 3.
- bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 13 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 6. November 2015
§ 53 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 13 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 6. November 2015
Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft
§ 54 Organisation und Auflagen
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 9 und 11 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. 2Dabei ist auch einzugehen auf:
- 1.
- etwaige Auflagen,
- 2.
- die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterner Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie
- 3.
- die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und der Kontrolle des Vertriebes, auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb.
(2) 1Über die Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist zu berichten. 2Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. 3Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.
(3) In die Berichterstattung gemäß § 25 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.
§ 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
(1) Die Beurteilung gemäß § 54 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung.
(2) 1Die Baudarlehen sind nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. 2Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. 3Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. 4Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.
§ 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 38 ist die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse auch anhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivgeschäft darzustellen. 2Anzugeben und zu beurteilen
- 1.
- sind auch die Veränderung und die Struktur des Bauspar- und des Kreditneugeschäfts; insbesondere längerfristige Entwicklungen (zum Beispiel Fünf-Jahres-Vergleich) sind aufzuzeigen; dabei sind das eingelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzugeben,
- 2.
- sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außerdem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige; dabei ist anzugeben, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,
- 3.
- ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres (Stornoquote); die Stornoquote ist mindestens auch für das Vorjahr anzugeben,
- 4.
- sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträge.
§ 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
Das Volumen und die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind darzustellen.
§ 58 Einsatz von Derivaten
(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorgenommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beurteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu erreichen.
(2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstrumente eingesetzt, so ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist.
§ 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
1Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und wie folgt aufzugliedern:
- 1.
- kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis durch eine Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen,
- 2.
- Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel,
- 3.
- Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel ohne Bauspareinlagen refinanzierten Teil des Vor- und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen bei nennenswertem Umfang,
- 4.
- verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße).
§ 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
(1) 1Über das Zuteilungsverfahren und die Zuteilungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu berichten. 2Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen. 3Es ist über den Umfang und den Grund der Einbeziehung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. 4Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen.
(2) 1Das System der bausparmathematischen Simulationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. 2Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von Kollektivsimulationen darzustellen und zu beurteilen. 3Die Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realistischen und eines für das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios erfolgen. 4Die Qualität der Simulationsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. 5In die Beurteilung sollen möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet sind.
(3) 1Zu berichten ist auch über wesentliche Auswirkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liquidität und die Ertragslage der Bausparkasse. 2Insbesondere ist auf die Auswirkungen von im Vergleich zum jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Renditeverträgen einzugehen. 3Auf besondere Risiken aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvarianten ist hinzuweisen.
(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen.
(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet erachtet werden kann.
(6) 1Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen:
- 1.
- der Umfang der Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,
- 2.
- die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berechnung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bausparkassen-Verordnung,
- 3.
- die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.
Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute
§ 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1Bei Finanzportfolioverwaltern und Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. 2Über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes und über die Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzung ist zu berichten.
§ 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
(1) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. 2Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicherstellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.
(2) 1Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. 2Ferner ist zu bestätigen, dass damit das Betreiben des Einlagen-, Depot- oder eingeschränkten Verwahrgeschäfts nicht verbunden ist, und es ist zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt ist.
(3) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. 2Gegebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.
(4) Sind Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Finanzportfolioverwalter, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und handeln sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, so ist zu bestätigen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes, bestehend aus hartem Kernkapital, zur Verfügung stehen.
(5) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente zu berichten. 2Dabei sind die Umsatzvolumina und die Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.
(6) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die §§ 64 und 65 entsprechend anzuwenden.
(7) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, hat der Prüfer den Aufbau der Substanzwertrechnung darzustellen. 2Der Prüfer hat zu beurteilen, ob der Berechnung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausible Angaben und Annahmen zugrunde liegen, wenn
- 1.
- das Institut einen errechneten Substanzwert in das Risikodeckungspotenzial zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes einbeziehen muss oder
- 2.
- ein bilanziell überschuldetes Institut eine positive Fortführungsprognose nur unter Heranziehung des Substanzwertes stellen kann.
§ 63 Ausnahmeregelung
(1) 1§ 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2 sowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. 2Die §§ 31 bis 37 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung der Vorschriften über das Meldewesen zu berichten ist.
(2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die
- 1.
- Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Betreiber des Platzierungsgeschäfts oder Abschlussvermittler sind,
- 2.
- nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
- 3.
- nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
(3) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23 Absatz 2 und § 24 keine Anwendung.
Unterabschnitt 4 Factoring
§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.
Unterabschnitt 5 Leasing
§ 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.
Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts
§ 66 Prüfungsgegenstand
(1) Bei Instituten, die das Depotgeschäft oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung).
(2) 1Der Abschlussprüfer kann von einer Depotprüfung absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. 2Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
(1) 1Die Prüfung findet einmal jährlich statt. 2Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) 1Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Stichtag der ersten Prüfung. 2Berichtszeitraum der folgenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
§ 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
(1) Der Depotprüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Wertpapiere von Kunden und der Ermächtigungen sowie zur Beachtung des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes.
(2) 1Der Depotprüfungsbericht ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je zwei Ausfertigungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern die Bundesanstalt nicht auf seine Einreichung verzichtet. 2Je ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen. 3Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.
(3) 1In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zum geprüften Depotgeschäft sowie zur Einhaltung der Bestimmungen des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. 2Zusammenfassend ist darzulegen, welche wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 69 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten.
(2) 1Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß erfüllt hat. 2Die der Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 dienende Organisation ist in Grundzügen darzustellen und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. 3Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für sie verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen.
(3) 1Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen gemäß § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei der Ausübung der Kontrollfunktion gemäß § 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs und bei der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz gemäß § 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist zu berichten. 2Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.
Unterabschnitt 7 Führung eines zentralen Registers oder eines Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12 und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
§ 69a Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1423 m.W.v. 10. Juni 2021
§ 69b Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1423 m.W.v. 10. Juni 2021
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