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Abschnitt 3 - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung
Abschnitt 3 Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 11 Inhalt
Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Herstellen von Wachsprodukten,
- 2.
- Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten,
- 4.
- Betriebliche Herstellungsprozesse sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Produkte manuell herzustellen,
- 2.
- Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,
- 3.
- Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,
- 4.
- Dekore und Schriften herzustellen,
- 5.
- Abgussformen anzufertigen,
- 6.
- Dekore und Schriften aufzubringen,
- 7.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Abläufe festzulegen und
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
- 2.
- Fertigen eines Reliefs und einer Kerze.
(3) Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die hergestellten Prüfungsstücke präsentieren. Bei der Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und die Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungsstücke eingehen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der Prüfungsstücke einschließlich Dokumentation insgesamt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens 15 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
(1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,
- 2.
- Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,
- 3.
- Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu bearbeiten,
- 4.
- einteilige Silikonformen anzufertigen,
- 5.
- Farbmittel zu verarbeiten,
- 6.
- betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
- 7.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
- 2.
- Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens einer Kerze.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kunden zu beraten,
- 2.
- Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln,
- 3.
- Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten,
- 4.
- Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen,
- 5.
- produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
- 6.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
- 7.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Fertigen von Kerzen oder
- 2.
- Fertigen von Reliefs und Dekoren.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,
- 2.
- Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,
- 3.
- den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,
- 4.
- produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen und
- 5.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen von Wachsprodukten mit 20 Prozent,
- 2.
- Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen mit 30 Prozent,
- 3.
- Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten mit 25 Prozent,
- 4.
- Betriebliche Herstellungsprozesse mit 15 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten", „Betriebliche Herstellungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
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