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Änderung § 49a HGrG vom 07.08.2009

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§ 49a HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2009 geltenden Fassung
§ 49a HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens


vorherige Änderung

 


(1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. Beschlüsse werden mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Länder gefasst. Die Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt. Das Gremium erarbeitet die Standards für doppische Haushalte und Produkthaushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und überprüft die Standards für doppische Haushalte, Produkthaushalte und kamerale Haushalte anschließend einmal jährlich. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.

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 (keine frühere Fassung vorhanden)