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Änderung § 7b HGrG vom 01.01.2025

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§ 7b HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 7b HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
 

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§ 7b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7b Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes


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1 Im Haushalt des Bundes sind bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. 2 Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.