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Änderung § 8 HGrG vom 01.01.2025

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§ 8 HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 8 HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip


(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1. zu erwartenden Einnahmen,

2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.