Änderung § 33 HGrG vom 01.01.2025

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§ 33 HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 33 HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Buchführung, Belegpflicht


(Text alte Fassung)

1 Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2 Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 3 Alle Buchungen sind zu belegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2 Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 3 Alle Buchungen sind zu belegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht.





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