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Änderung § 33 HGrG vom 01.01.2025
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§ 33 HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 33 HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Buchführung, Belegpflicht | |
(Text alte Fassung) 1 Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2 Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 3 Alle Buchungen sind zu belegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2 Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 3 Alle Buchungen sind zu belegen. (2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht. |
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