Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 49a HGrG vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49a HGrG, alle Änderungen durch Artikel 1 HGrGuaÄndG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des HGrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 49a HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 49a HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens


(1) 1 Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. 2 Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. 3 Beschlüsse werden mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Länder gefasst. 4 Die Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt. 5 Das Gremium erarbeitet die Standards für doppische Haushalte und Produkthaushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und überprüft die Standards für doppische Haushalte, Produkthaushalte und kamerale Haushalte anschließend einmal jährlich. 6 Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ist es im Haushalt des Bundes abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit zulässig, bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsprechend § 7b zu verfahren.

(2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Haushaltswirtschaft bei Bund und Ländern kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte, insbesondere zum Gruppierungs- und Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrahmen und Produktrahmen sowie zu den Standards nach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik.



(heute geltende Fassung)