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Teil 4 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 (aufgehoben)







§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 35 ändert mWv. 12. Januar 2016 EdBBeitrV EdVÖBBeitrV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig treten die EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, und die EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Januar 2016.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind



I. Risikokategorien und Risikoindikatoren

Folgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein:

Risikokategorien und
Risikoindikatoren
GewichtungBeschreibung
1.Kapital20 %  
1.1Verschuldungsquote
(Leverage Ratio)
10 % (Kernkapital (T 1)) /
(bilanzielle + außerbilanzielle Positionen)
1.2Harte Kernkapitalquote
(CET1-Quote)
10 % (hartes Kernkapital (CET1)) /
(risikogewichtete Aktiva)

2.Liquidität, Refinanzierung 15 %  
2.1Liquiditätsdeckungs-
quote (LCR, Liquidity
Coverage Ratio
10 % (liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte) /
(risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse)
2.2Strukturelle Liquiditäts-
quote (NSFR, Net Stable
Funding Ratio)
10 % (verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung) /
(erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung)

3.Qualität der
Vermögenslage
12,5 %  
3.1Quote notleidender
Kredite (NPL Quote, Non
Performing Loans Ratio)
12,5 %
Formel (BGBl. 2022 I S. 820)


4.Geschäftsmodell und
Management
40 %  
4.1Verhältnis risiko-
gewichtete Aktiva (RWA,
Risk-weighted Assets)
zur Bilanzsumme
5 % (risikogewichtete Aktiva) /
Bilanzsumme
4.2Vermögensrendite
(RoaA, Return on average
Assets)
10 %
Formel (BGBl. 2022 I S. 820)
4.3Rating25 %
Rating

5.Verlustrisiko der Ent-
schädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH
12,5 %  
5.1Potenzielle Verlustquote 12,5 % (gedeckte Einlagen) / (Buchwert unbelastete Vermögenswerte)
Summe 100 %  


Der Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.

II. Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I

1.1
Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.

1.2
Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.

2.1
LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.

2.2
Strukturelle Liquiditätsquote nach Artikel 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

3.1
Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451

4.1
Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme

Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung.

Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III.

4.2
Vermögensrendite

Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.

Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresabschluss vorangeht.

4.3
Rating

Das Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.

5.1
Potenzielle Verlustquote

Gedeckte Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes im Verhältnis zu dem Buchwert unbelasteter Vermögenswerte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche Einheit des Kreditinstituts beziehen.

III. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren

1.
Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den Templates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung jährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen.

2.
Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden, so kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der Institutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2.

3.
CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinformationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungsverordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung nicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 EntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.

4.
Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folglich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung nach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls ist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung anzusehen.

5.
Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der jeweils geltenden Fassung, sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgenden Meldestichtag zu ermitteln.

6.
Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II erforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur Währungsumrechnung am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden.

IV. Ermittlung der Bonitätsnote

Die Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:

1.
Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.

2.
Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden Transformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für „sehr geringes Risiko" und 100 für „sehr hohes Risiko". Die Tabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

3.
Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungseinrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Bonitätsnote zwischen 0 für „höchste Bonität" und 9 für „schwächste Bonität" zugeordnet.




Anlage 2 (aufgehoben)