Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 AKNV vom 01.11.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AKNV, alle Änderungen durch Artikel 10 DÜV-AnpassG am 1. November 2024 und Änderungshistorie der AKNV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 AKNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 3 AKNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten


(Text neue Fassung)

§ 3 Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis


vorherige Änderung

(1) 1 Bei der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand zu verwenden. 2 Das Lichtbild muss den Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 2 zu entsprechen. 3 Es ist durch die ausstellende Behörde zu fertigen, soweit im Ausländerzentralregister kein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes aktuelles Lichtbild hinterlegt ist.

(2) 1
Die ausstellende Behörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung und Verarbeitung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten, insbesondere die Einhaltung der in § 1 genannten technischen Anforderungen, sicher. 2 Dazu hat sie das Lichtbild und die Fingerabdruckdaten mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen. 3 Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckdaten mit zertifizierter Hardware zu erfolgen. 4 Soweit die technischen Richtlinien eine Zertifizierung der zur Erfassung und Überprüfungen erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt dieses Erfordernis für die in Anlage 3 genannten Systemkomponenten. 5 Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Nutzung nicht zertifizierter Geräte zur Erfassung und Überprüfung des Standards und der Aktualität des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten zulässig.

(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt eine Qualitätsstatistik mit anonymisierten Qualitätswerten
zu Lichtbildern, die von den ausstellenden Behörden erhoben und übermittelt werden.

(4) Das Bundesverwaltungsamt stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.




Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren.

(heute geltende Fassung)