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Änderung § 1 AKNV vom 01.11.2024
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§ 1 AKNV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 1 AKNV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | |
(Text alte Fassung) 1 Die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörden) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten: 1. die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes, 2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes, 3. das Erstellen eines Barcodes. 2 Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten: 1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, 2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, 3. die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie 4. die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus. (2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten: 1. die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie 2. das Erstellen eines Barcodes. (3) 1 Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. 2 In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden. (4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich: 1. für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes, 2. für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke, 3. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes, 4. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten, 5. für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und 6. für Software zur Prüfung von Dokumenten. |
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