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Änderung § 16a GGVSee vom 01.11.2019
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§ 16a GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung | § 16a GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2019 geltenden Fassung durch B. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1475 |
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(Text alte Fassung)§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | (Text neue Fassung)§ 16a Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. 2 Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen. (2) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. 2 Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden. |
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