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Änderung § 5 AAÜG-Erstattungsverordnung vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vorschüsse


(Text alte Fassung)

Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.

(Text neue Fassung)

Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.


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