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Änderung § 17 ImmVermV vom 01.01.2025
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§ 17 ImmVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 17 ImmVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 17 Anzeigepflicht | (Text neue Fassung)§ 17 (aufgehoben) |
1 Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. 2 Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3 In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben: 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname, 2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, 3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie 4. die aktuelle Anschrift. |
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