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Abschnitt 3 - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)
Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren
§ 6 Verfahrensgrundsätze
(1) Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt.
(2) 1Die Vermittlungsstelle leitet alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die ihr im Rahmen der Einleitung und der Durchführung des Verfahrens von einer Partei vorgelegt werden, der jeweils anderen Partei zu. 2Die Parteien sind verpflichtet, Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Vermittlungsstelle in doppelter Ausfertigung in Papierform einzureichen.
(3) Die Vermittlungsstelle ist nach vorheriger Zustimmung der Parteien berechtigt, alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen des Vermittlungsverfahrens, einschließlich der Stellungnahme nach § 14 Absatz 1, elektronisch zu übermitteln sowie ihr im Rahmen des Vermittlungsverfahrens von einer Partei elektronisch übersandte Dokumente an die andere Partei elektronisch weiterzuleiten.
(4) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
(5) 1Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren für bestimmte Zeit ausgesetzt werden. 2Die Aussetzung soll nicht länger als einen Monat andauern.
(6) Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt.
(7) 1Bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zivilprozessordnung. 2Die Entscheidung ist zu begründen, wenn eine Partei dies beantragt.
§ 7 Antragstellung
(1) Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag mindestens einer Partei bei der Vermittlungsstelle eingeleitet.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss
- 1.
- den Vermittlungsgegenstand und die Parteien genau bezeichnen und
- 2.
- eine Sachverhaltsdarstellung enthalten.
(3) 1Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Vermittlungsstelle den Antragsteller schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens, die drei Wochen nicht überschreiten soll, den Antrag zu ergänzen. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(4) 1Erfolgt die Antragsergänzung nicht oder nicht fristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.
§ 8 Ablehnung eines Antrags
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vermittlungsstelle lehnt einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, wenn
- 1.
- der Vermittlungsgegenstand gerichtlich anhängig ist oder in der Vergangenheit anhängig war,
- 2.
- die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde,
- 3.
- die streitgegenständliche Forderung von der anderen Partei bereits anerkannt wurde,
- 4.
- der Antragsteller rechtswirksam auf die streitgegenständliche Forderung verzichtet hat,
- 5.
- der Vermittlungsgegenstand bereits Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen den Parteien ist oder war oder
- 6.
- das Vermittlungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Vermittlungsgegenstand eine kostengünstige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt.
(2) Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ist dem Antragsteller schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 9 Antragserwiderung
(1) 1Die Vermittlungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 8 den vollständigen Antrag und fordert ihn auf, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens hierauf schriftlich zu erwidern. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(2) 1Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Zustimmung zur Vermittlung als verweigert. 2Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.
§ 10 Durchführung des Vermittlungsverfahrens
(1) Das Vermittlungsverfahren wird mit Zugang der Zustimmung des Antragsgegners zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens bei der Vermittlungsstelle eröffnet, es sei denn, der Antragsteller hat seinen Antrag zuvor zurückgenommen.
(2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Darstellung seiner Haltung hinsichtlich des Vermittlungsgegenstandes enthalten.
(3) 1Die Vermittlungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Antragsgegners. 2Ebenso gibt sie dem Antragsgegner innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers nach Satz 1. 3Die Fristen der Sätze 1 und 2 können auf Antrag verlängert werden. 4In geeigneten Fällen kann die Vermittlungsstelle von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen und ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage abgeben.
(4) 1Wenn die Vermittlungsstelle eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann sie insbesondere von den Parteien unter Setzung angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen. 2Eine Beweisaufnahme führt sie nicht durch.
(5) 1Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung nach Absatz 1 oder die Auskünfte nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort bezeichneten Fristen, gibt die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage ab. 2Anstelle der Stellungnahme nach Satz 1 kann die Vermittlungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nummer 2 bis 4 beendet ist.
§ 11 Erörterungstermine
(1) 1Beschließt die Vermittlungsstelle die Durchführung eines Erörterungstermins, setzt sie die Parteien hierüber sowie über Zeit und Ort des Erörterungstermins mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich in Kenntnis. 2Der Erörterungstermin unterbleibt, wenn eine der Parteien seiner Durchführung mindestens eine Woche vor dem Termin gegenüber der Vermittlungsstelle schriftlich widerspricht.
(2) 1Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich. 2Sie werden in den Räumen der Vermittlungsstelle durchgeführt, sofern der Vorsitzende mit Zustimmung der Parteien nicht einen anderen Ort bestimmt.
(3) 1Der Vorsitzende leitet den Erörterungstermin nach freiem Ermessen. 2Es soll ein Vermittlungsgespräch durchgeführt werden. 3Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.
(4) 1Jede der Parteien kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. 2Gibt die Vermittlungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin.
(5) 1Die Parteien sind verpflichtet, zu dem Erörterungstermin zu erscheinen. 2Sie können an ihrer Stelle einen Vertreter entsenden. 3Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien nicht zu dem Erörterungstermin, gilt dies im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme und im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zustimmung.
§ 12 Pflichten der Parteien
Die Parteien zeigen der Vermittlungsstelle unverzüglich den Beginn gerichtlicher Verfahren zur Sache und wesentliche Veränderungen im laufenden Vermittlungsverfahren an.
§ 13 Form und Fristen
(1) 1Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. 2Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.
(2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.
§ 14 Stellungnahme
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Spruchkörper nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit schriftlich Stellung. 2Die Stellungnahme ist kurz und verständlich zu begründen. 3Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.
(2) Die Stellungnahme des Spruchkörpers ist nicht verbindlich.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) 1Die Mitglieder des Spruchkörpers, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die Parteien und die zu den Verfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten oder Dritten sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren. 2Sie bewahren erhaltene Informationen für andere unzugänglich auf und löschen diese, sobald sie nicht mehr für das Vermittlungsverfahren benötigt werden. 3Dies gilt insbesondere für alle im Vermittlungsverfahren von einer Partei geäußerten Einigungsvorschläge und deren Ablehnung, Ansichten, Zugeständnisse, sowie für die von der Vermittlungsstelle geäußerten Vorschläge und Ansichten, sofern diese schriftlich niedergelegt worden sind. 4Die Vertraulichkeit erstreckt sich nicht auf Informationen, die allgemein oder der anderen Partei oder den anderen Beteiligten bekannt oder sonst zugänglich sind oder waren.
(2) Soweit eine Partei oder Person aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse verpflichtet ist, Dritte über Angelegenheiten des Verfahrens zu informieren, hat die Partei oder Person dies unverzüglich der Vermittlungsstelle offen zu legen.
(3) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren in nicht personenbezogener Form aus.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes V. v. 28. September 2021 BGBl. I S. 4619 m.W.v. 12. Oktober 2021
§ 16 Beendigung des Verfahrens
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Verfahren ist beendet, wenn
- 1.
- der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
- 2.
- sich die Parteien geeinigt haben,
- 3.
- der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
- 4.
- der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.
§ 17 Hinzuziehung Dritter
Die Vermittlungsstelle kann mit Zustimmung beider Parteien Sachverständige hinzuziehen und Gutachten einholen.
§ 18 Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen.
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