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§ 7 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
§ 7 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn
- 1.
- es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und
- 2.
- seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.
(2) 1Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. 2Einer Eintragung steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit
- 1.
- teilweise zerstört ist,
- 2.
- an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist oder
- 3.
- teilweise im Ausland aufbewahrt ist.
(3) 1Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. 2Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach § 9.
Zitierungen von § 7 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KGSG Nachträgliche Eintragung
... national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt sind. (2) Die örtliche Zuständigkeit ...
§ 9 KGSG Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften
... befindet, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird. § 7 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Bei einer nachträglichen ...
§ 10 KGSG Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet
... werden soll, kann die zuständige oberste Landesbehörde, wenn eine Eintragung nach § 7 in Betracht kommt, auf Antrag einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung vor der Einfuhr dem ... der Einfuhr dem Eigentümer des Kulturgutes zusichern, dass das Kulturgut nicht nach § 7 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird, sofern der Eigentümer ... 2016 auf der Grundlage eines Leihvertrages im Sinne des Satzes 1 im Inland befindet, findet § 7 Absatz 1 und 2 ebenfalls für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Leihvertrages ...
§ 14 KGSG Eintragungsverfahren
... Antragstellung und 4. die Begründung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. (2) Die obersten Landesbehörden berufen ...
§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 10g EStG Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (vom 06.08.2016)
... oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren ...
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 13 ErbStG Steuerbefreiungen (vom 06.12.2024)
... Jahren im Besitz der Familie befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Artikel 7 KGSNeuRG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist" ...
Artikel 8 KGSNeuRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... im Besitz der Familie befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden ...
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