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Abschnitt 3 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
Abschnitt 3 Entschädigung und Erstattungsanspruch
§ 66 Entschädigung bei Rückgabe
§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist der unmittelbare Eigenbesitzer beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen, so kann er die Rückgabe des Kulturgutes verweigern, bis der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat eine angemessene Entschädigung geleistet hat.
(2) 1Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge muss die erforderliche Sorgfalt beim Erwerb sowohl vom Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger beachtet worden sein. 2Beim Erwerb durch Erbschaft muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer die mangelnde Sorgfalt des Erblassers gegen sich gelten lassen.
(3) Bei der Entscheidung, ob der unmittelbare Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes berücksichtigt, insbesondere
- 1.
- die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes,
- 2.
- die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates erforderliche Ausfuhrgenehmigung,
- 3.
- die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des Kulturgutes Beteiligten,
- 4.
- der Kaufpreis,
- 5.
- die Einsichtnahme des unmittelbaren Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeten Kulturgutes und das Einholen einschlägiger Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand erhalten konnte, und
- 6.
- jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.
(4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 67 Höhe der Entschädigung
§ 67 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des Rückgabeschuldners für
- 1.
- den Erwerb des Kulturgutes und
- 2.
- die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturgutes.
(2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rückgabe Eigentum des Rückgabeschuldners, so hat der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rückgabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Aufwendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.
§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates
§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten fordern. 2§ 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12152/b29019.htm