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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis § 1 Versicherte kraft Gesetzes § 1a Geltung für Lebenspartner § 2 Versicherungsfreiheit § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht § 4 Freiwillige Versicherung § 5 Freiwillige Weiterversicherung § 6 Verordnungsermächtigung Zweites Kapitel Leistungen Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen § 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe § 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen § 9 Ausschluß von Leistungen Zweiter Unterabschnitt Umfang und Ort der Leistungen § 10 Umfang und Ort der Leistungen Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen Erster Unterabschnitt Renten Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen Erster Untertitel Renten wegen Alters § 11 Regelaltersrente § 12 Vorzeitige Altersrente Zweiter Untertitel Renten wegen Erwerbsminderung § 13 Renten wegen Erwerbsminderung Dritter Untertitel Renten wegen Todes § 14 Witwenrente und Witwerrente § 14a (aufgehoben) § 15 Waisenrente § 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit Vierter Untertitel Wartezeiterfüllung § 17 Anrechenbare Zeiten Fünfter Untertitel Rentenrechtliche Zeiten § 18 Beitragszeiten § 19 Zurechnungszeit § 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten Sechster Untertitel (aufgehoben) § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) Zweiter Titel Berechnung der Renten § 23 Berechnung der Renten § 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs Dritter Titel Anpassung der Renten § 25 Anpassung § 26 Verordnungsermächtigung Vierter Titel Zusammentreffen von Renten mit Einkommen § 27 Zusammentreffen von Renten § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst § 27b (aufgehoben) § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes § 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften Fünfter Titel Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten § 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten Sechster Titel Ausschluß und Minderung von Renten § 31 Ausschluß und Minderung von Renten Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse Erster Titel Zuschuß zum Beitrag § 32 Anspruchsvoraussetzungen § 33 Berechnung § 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen § 35 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung § 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung Dritter Abschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft § 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen § 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts § 38 Überbrückungsgeld § 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen Vierter Abschnitt Rentenauskunft § 40 Rentenauskunft Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland § 41 Grundsatz § 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten Sechster Abschnitt Versorgungsausgleich § 43 Interne und externe Teilung Siebter Abschnitt Durchführung Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens § 44 Beginn und Abschluß Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung § 45 Auszahlung und Anpassung § 46 Verordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze § 47 Berechnungsgrundsätze Vierter Unterabschnitt Rechtsweg § 48 (weggefallen) Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Organisation § 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte § 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse §§ 51 bis 58b (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Datenschutz § 59 Mitgliedsnummer § 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse § 61 Versicherungskonto § 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen § 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG § 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner § 65 Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht § 66 Finanzierungsgrundsatz § 67 Lagebericht Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beitragshöhe § 68 Beitragshöhe § 69 (aufgehoben) Zweiter Unterabschnitt Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen § 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen Vierter Unterabschnitt Versorgungsausgleich § 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte Fünfter Unterabschnitt Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten Sechster Unterabschnitt (aufgehoben) § 74 (aufgehoben) Siebter Unterabschnitt Beitragserstattung § 75 Erstattungsberechtigte § 76 Umfang und Wirkung § 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes § 78 Beteiligung des Bundes Zweiter Unterabschnitt Ausgabenbegrenzung § 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren § 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe Dritter Unterabschnitt (aufgehoben) § 81 (aufgehoben) Fünftes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle Erster Unterabschnitt Grundsatz § 82 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) § 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet | (Text neue Fassung) § 83 (aufgehoben) |
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis § 84 Versicherungspflicht § 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung Dritter Unterabschnitt Teilhabe § 86 Teilhabe Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes § 87a Regelaltersrente § 87b Vorzeitige Altersrente § 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte § 87d Waisenrente § 88 Rente an frühere Ehegatten Zweiter Titel Hinzuverdienstgrenze § 89 Hinzuverdienstgrenze Dritter Titel Wartezeiterfüllung § 90 Wartezeit § 91 Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte Vierter Titel Rentenrechtliche Zeiten § 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen § 92a Zurechnungszeit Sechster Unterabschnitt Berechnung der Renten § 93 Berechnung der Renten § 93a Abschlag vom Rentenwert Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts Erster Unterabschnitt Grundsatz § 94 Grundsatz Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe § 95 Leistungen zur Teilhabe Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes § 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe § 97 Zuschlag bei Zugangsrenten § 98 Höhe von Bestandsrenten § 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten | |
§ 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes | |
§ 100 Begrenzung der Steigerungszahl § 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs § 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost) § 102a (aufgehoben) § 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten § 103 Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung § 104 Höhe der Rente für frühere Ehegatten § 104a Rentenartfaktor § 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten | |
§ 105 Verordnungsermächtigung | § 105 (aufgehoben) |
§ 105a (aufgehoben) Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten mit Einkommen § 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen § 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Sechster Unterabschnitt Beitragszuschüsse § 107 Beitragszuschüsse § 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden § 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021 Siebter Unterabschnitt Rentenauskunft § 108 Anspruch auf Rentenauskunft Achter Unterabschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft § 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft Neunter Unterabschnitt (aufgehoben) § 110 (aufgehoben) Zehnter Unterabschnitt Organisation und Datenschutz § 111 (aufgehoben) § 112 Versicherungskonto Elfter Unterabschnitt Finanzierung § 113 (aufgehoben) | |
§ 114 Beitragshöhe | § 114 (aufgehoben) |
§ 115 Beitragstragung | |
§ 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte | § 116 (aufgehoben) |
§ 117 Beitragserstattung § 117a (aufgehoben) § 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen § 119 (aufgehoben) § 119a (aufgehoben) | |
§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet | § 120 (aufgehoben) |
Dritter Abschnitt Landabgaberente § 121 Anspruchsvoraussetzungen § 122 Leistungshöhe und Anpassung § 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland § 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen § 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten § 126 Durchführende Stelle § 127 Kostentragung Vierter Abschnitt Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung § 128 Versicherungsfreiheit § 129 Kürzung der Renten § 130 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 Anlage 3 | |
§ 43 Interne und externe Teilung | |
(1) 1 Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. 2 Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. | |
(2) 1 Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. 2 Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen. | (2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. |
(3) 1 Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht. 2 § 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | |
§ 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet | § 83 (aufgehoben) |
(1) 1 Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 2 Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung und vorzeitige Altersrenten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird. (2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat. (3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirtschaftswert anknüpfen, treten im Beitrittsgebiet an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Einheitswertbescheids der Grundsteuermeßbescheid, solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz festgestellt worden ist; insoweit ist § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. (4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach § 6 kann bis zum 30. Juni 2024 den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden. | |
§ 99a (neu) | § 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes |
(1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Steigerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf 1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, 2. eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging, 3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt oder 4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt. (2) 1 Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt, indem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Rentenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt und der sich ergebende Betrag durch den am 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2 Eine Steigerungszahl nach § 97 Absatz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni 2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 unberücksichtigt. 3 Der Steigerungszahlzuschlag ist mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. 4 § 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. (3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermittelt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Erwerbsminderung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist, 2. bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist. (4) 1 Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2 ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag 1. eine Rente wegen Alters folgt oder 2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach § 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist. 2 Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag auf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht zu berücksichtigen sind. | |
§ 105 Verordnungsermächtigung | § 105 (aufgehoben) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den nach § 102 Abs. 4 ermittelten allgemeinen Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Veränderung zu bestimmen. | |
§ 114 Beitragshöhe | § 114 (aufgehoben) |
1 Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zum 30. Juni 2024 ermittelt, indem der Beitrag durch den Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. 2 Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3 Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. | |
§ 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte | § 116 (aufgehoben) |
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die durch einen aufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen. (2) Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) berechnet. Für jeden vollen Wert ist das zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 und § 114 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen. | |
§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet | § 120 (aufgehoben) |
1 Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. |
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