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§ 17 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 17 Anrechenbare Zeiten
(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet
- 1.
- Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
- 2.
- Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
- 3.
- Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.
(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 9c Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340 m.W.v. 1. Oktober 2009
Frühere Fassungen von § 17 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 9c Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 9 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ALG Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen (vom 14.12.2016)
... Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht ...
§ 13 ALG Renten wegen Erwerbsminderung (vom 09.08.2018)
... Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen ...
§ 19 ALG Zurechnungszeit (vom 01.01.2019)
... oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer ...
§ 23 ALG Berechnung der Renten (vom 01.01.2023)
... Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und 3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten ...
§ 84 ALG Versicherungspflicht (vom 01.01.2013)
... 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. ... 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. ...
§ 97 ALG Zuschlag bei Zugangsrenten (vom 01.09.2009)
... wenn 1. ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht, 2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und für 15 Jahre ...
§ 98 ALG Höhe von Bestandsrenten (vom 01.07.2015)
... nicht erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht und Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt. Als Steigerungszahl wird der ...
§ 103 ALG Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung
... Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht, 2. der Leistungsberechtigte seinen ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht." 3. In § 17 Abs. 3 Satz 3, § 24 Abs. 3, § 42 Abs. 4, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 9 SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden." 2. § 21 wird wie folgt ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 9c SGB4uaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... gefasst: „§ 43 Interne und externe Teilung". 2. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „für übertragene" die ...
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 9 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... ersetzt: „Neunter Unterabschnitt (weggefallen)". 2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Lebensjahr" durch die Angabe 47. Lebensjahr" ersetzt. 9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter fünf und 15" durch die Wörter ... nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und 3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 13 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 17 Absatz 1" die Wörter „, § 28 Absatz 2 Satz 2" eingefügt. ...
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