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§ 123 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern G. v. 29. August 2013 BGBl. I S. 3484, 3899 m.W.v. 1. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 123 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 123 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 4 AufenthGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... ist § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden." 3. § 123 wird wie folgt gefasst: „§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland ... anzuwenden." 3. § 123 wird wie folgt gefasst: „§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 ...
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