Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42 ALG vom 01.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 ALG, alle Änderungen durch Artikel 17 RVAGAnpG am 1. Mai 2007 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 42 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 42 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten


(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.

(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

(3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der Rente unberücksichtigt.

(4) Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund eines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit er auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten entfällt. Der Abschlag wird auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig verteilt.

(Text alte Fassung)

(5) Bei Berechtigten, die nicht Deutsche sind, wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt.

(Text neue Fassung)

(5) Bei Berechtigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt.

(6) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.

(7) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige