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Änderung § 43 ALG vom 01.05.2007
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§ 43 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung | § 43 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Realteilung | |
(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die Realteilung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) statt, wenn beide Ehegatten berücksichtigungsfähige Anrechte nach diesem Gesetz erworben haben. Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, sieht das Familiengericht auf seinen Antrag von der Realteilung ab. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Realteilung erfolgt, indem zu Lasten der vom Ausgleichsverpflichteten nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei der für ihn zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse begründet wird. | (Text neue Fassung) (2) Die Realteilung erfolgt, indem zu Lasten der vom Ausgleichsverpflichteten nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei der für ihn zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse begründet wird. Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. |
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