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Elfter Unterabschnitt - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Elfter Unterabschnitt Finanzierung

§ 113 (aufgehoben)







§ 114 (aufgehoben)







§ 115 Beitragstragung



Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.


§ 116 (aufgehoben)







§ 117 Beitragserstattung



(1) Personen, die am 31. Dezember 1994

a)
für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben,

b)
als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren und

c)
mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten,

werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.


§ 117a (aufgehoben)







§ 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen



1Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz, die für Beiträge für den landwirtschaftlichen Unternehmer gezahlt wurden, werden vor Ermittlung des Erstattungsbetrages für eine Beitragserstattung nach den Vorschriften der §§ 75 bis 77 und 117 gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet. 2Verwaltungsakte über die Erbringung von Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz sind insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.


§ 119 (aufgehoben)







§ 119a (aufgehoben)







§ 120 (aufgehoben)