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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.10.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2009 durch Artikel 9c des SGB4uaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 9c G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis § 1 Versicherte kraft Gesetzes § 2 Versicherungsfreiheit § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht § 4 Freiwillige Versicherung § 5 Freiwillige Weiterversicherung § 6 Verordnungsermächtigung Zweites Kapitel Leistungen Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen § 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe § 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen § 9 Ausschluß von Leistungen Zweiter Unterabschnitt Umfang und Ort der Leistungen § 10 Umfang und Ort der Leistungen Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen Erster Unterabschnitt Renten Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen Erster Untertitel Renten wegen Alters § 11 Regelaltersrente § 12 Vorzeitige Altersrente Zweiter Untertitel Renten wegen Erwerbsminderung § 13 Renten wegen Erwerbsminderung Dritter Untertitel Renten wegen Todes § 14 Witwenrente und Witwerrente § 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner § 15 Waisenrente § 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit Vierter Untertitel Wartezeiterfüllung § 17 Anrechenbare Zeiten Fünfter Untertitel Rentenrechtliche Zeiten § 18 Beitragszeiten § 19 Zurechnungszeit § 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten Sechster Untertitel Abgabe des Unternehmens § 21 Abgabe des Unternehmens § 22 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Berechnung der Renten § 23 Berechnung der Renten § 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs Dritter Titel Anpassung der Renten § 25 Anpassung § 26 Verordnungsermächtigung Vierter Titel Zusammentreffen von Renten mit Einkommen § 27 Zusammentreffen von Renten § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes § 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften Fünfter Titel Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten § 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten Sechster Titel Ausschluß und Minderung von Renten § 31 Ausschluß und Minderung von Renten Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse Erster Titel Zuschuß zum Beitrag § 32 Anspruchsvoraussetzungen § 33 Berechnung § 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen § 35 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung § 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung Dritter Abschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft § 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren § 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts § 38 Überbrückungsgeld § 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen Vierter Abschnitt Rentenauskunft § 40 Rentenauskunft Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland § 41 Grundsatz § 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten Sechster Abschnitt Versorgungsausgleich | |
(Text alte Fassung) § 43 Interne Teilung | (Text neue Fassung) § 43 Interne und externe Teilung |
Siebter Abschnitt Durchführung Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens § 44 Beginn und Abschluß Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung § 45 Auszahlung und Anpassung § 46 Verordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze § 47 Berechnungsgrundsätze Vierter Unterabschnitt Rechtsweg § 48 (weggefallen) Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Organisation Erster Unterabschnitt Zuständige Versicherungsträger § 49 Sachliche Zuständigkeit § 50 Örtliche Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Aufsichtsbehörden § 51 Aufsichtsbehörden Dritter Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger § 52 Beschäftigte der Versicherungsträger Vierter Unterabschnitt Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung § 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung §§ 54 bis 58b (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Datenschutz § 59 Mitgliedsnummer § 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse § 61 Versicherungskonto § 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen § 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG § 64 (aufgehoben) § 65 Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht § 66 Finanzierungsgrundsatz § 67 Lagebericht Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beitragshöhe § 68 Beitragshöhe § 69 (aufgehoben) Zweiter Unterabschnitt Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen § 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen Vierter Unterabschnitt Versorgungsausgleich § 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte Fünfter Unterabschnitt Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten Sechster Unterabschnitt Verfahren bei Beitragszuschüssen § 74 Überprüfung der Voraussetzungen Siebter Unterabschnitt Beitragserstattung § 75 Erstattungsberechtigte § 76 Umfang und Wirkung § 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes § 78 Beteiligung des Bundes Zweiter Unterabschnitt Finanzverbund § 79 Finanzverbund § 80 Ausgaben für Teilhabe, Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Verwaltung und Verfahren Dritter Unterabschnitt Erstattungen § 81 Erstattungen Fünftes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle Erster Unterabschnitt Grundsatz § 82 Grundsatz § 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis § 84 Versicherungspflicht § 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung Dritter Unterabschnitt Teilhabe § 86 Teilhabe Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes § 87a Regelaltersrente § 87b Vorzeitige Altersrente § 88 Rente an frühere Ehegatten Zweiter Titel Hinzuverdienstgrenze § 89 Hinzuverdienstgrenze Dritter Titel Wartezeiterfüllung § 90 Wartezeit § 91 Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte Vierter Titel Rentenrechtliche Zeiten § 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen § 92a Zurechnungszeiten Sechster Unterabschnitt Berechnung der Renten § 93 Berechnung der Renten § 93a Abschlag vom Rentenwert Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts Erster Unterabschnitt Grundsatz § 94 Grundsatz Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe § 95 Leistungen zur Teilhabe Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes § 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe § 97 Zuschlag bei Zugangsrenten § 98 Höhe von Bestandsrenten § 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten § 100 Begrenzung der Steigerungszahl § 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs § 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost) § 102a Allgemeiner Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 § 103 Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung § 104 Höhe der Rente für frühere Ehegatten § 104a Rentenartfaktor § 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten § 105 Verordnungsermächtigung § 105a Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente zum 1. April 2004 Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten mit Einkommen § 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen § 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Sechster Unterabschnitt Beitragszuschüsse § 107 Beitragszuschüsse § 107a Vorlage der Einkommensteuerbescheide § 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden Siebter Unterabschnitt Rentenauskunft § 108 Anspruch auf Rentenauskunft Achter Unterabschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft § 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft Neunter Unterabschnitt (aufgehoben) § 110 (aufgehoben) Zehnter Unterabschnitt Organisation und Datenschutz § 111 Zuständige Versicherungsträger § 112 Versicherungskonto Elfter Unterabschnitt Finanzierung § 113 Lagebericht § 114 Beitragshöhe § 115 Beitragstragung § 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte § 117 Beitragserstattung § 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen § 119 Überführung der Betriebsmittel § 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014 § 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet Dritter Abschnitt Landabgaberente § 121 Anspruchsvoraussetzungen § 122 Leistungshöhe und Anpassung § 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland § 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen § 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten § 126 Durchführende Stellen § 127 Kostentragung Vierter Abschnitt Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung § 128 Versicherungsfreiheit § 129 Kürzung der Renten Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 Anlage 3 | |
§ 17 Anrechenbare Zeiten | |
(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet 1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind, 2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und 3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist. (2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren. | |
(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | (3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. |
§ 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs | |
(1) Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich. (2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl. (3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist. | |
(4) Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Dieser ist zu ermitteln, indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fällt. Bei einer Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. § 76 Absatz 4 Satz 3 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. | |
§ 43 Interne Teilung | § 43 Interne und externe Teilung |
(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. (2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen. | |
(3) Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat. | |
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