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Teil 2 - Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Geltung ab 28.09.2016, abweichend siehe § 32; FNA: 303-8-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 28.09.2016, abweichend siehe § 32; FNA: 303-8-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Teil 2 Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 9 Führung des Gesamtverzeichnisses
1Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften. 2Es trägt die Bezeichnung „Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis".
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses
Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
- die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,
- 2.
- die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,
- 3.
- die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und
- 4.
- die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft einzutragen.
(3) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis. 2Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:
- 1.
- Insolvenzrecht;
- 2.
- Wirtschaftsrecht;
- 3.
- Verbraucherrecht;
- 4.
- Strafrecht;
- 5.
- Arbeitsrecht;
- 6.
- Umweltrecht;
- 7.
- Recht der Europäischen Union (EU);
- 8.
- Familienrecht;
- 9.
- Menschen- und Bürgerrechte;
- 10.
- Immigrations- und Asylrecht;
- 11.
- Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
- 12.
- Recht der Informationstechnologie (IT);
- 13.
- Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren;
- 14.
- Schadensersatzrecht;
- 15.
- Eigentumsrecht;
- 16.
- Öffentliches Recht;
- 17.
- Sozialrecht;
- 18.
- Erbrecht;
- 19.
- Steuerrecht;
- 20.
- Verkehrs- und Transportrecht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 12 Berichtigung des Gesamtverzeichnisses
(1) 1Sofern die Rechtsanwaltskammern in ihren Verzeichnissen enthaltene Angaben in das Gesamtverzeichnis eingegeben haben, erfolgen Berichtigungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen dieser Angaben durch die Rechtsanwaltskammern im automatisierten Verfahren. 2Zu diesem Zweck zu übertragende Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) 1Erlangt die Bundesrechtsanwaltskammer Kenntnis von einer von ihr zu verantwortenden Unrichtigkeit der Bezeichnung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, berichtigt sie diese unverzüglich und unterrichtet den Postfachinhaber hierüber. 2Stellt eine Rechtsanwaltskammer Umstände fest, die eine Unrichtigkeit im Sinne des Satzes 1 nahelegen, so unterrichtet sie die Bundesrechtsanwaltskammer hiervon.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den eingetragenen Personen die Berichtigung und Löschung der jeweiligen von ihnen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte.
§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
(1) § 6 gilt entsprechend.
(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.
§ 14 Suchfunktion
1Die Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis erfolgt über eine Suchfunktion. 2§ 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch eine Suche nach der Kammerzugehörigkeit zu ermöglichen ist.
§ 15 Datensicherheit und Einsehbarkeit
(1) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet, dass die von den Rechtsanwaltskammern vorzunehmenden Eingaben in das Gesamtverzeichnis allein durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer erfolgen. 2Von der Bundesrechtsanwaltskammer vorzunehmende Eintragungen dürfen nur durch diese erfolgen. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet zudem, dass Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte nur von der eingetragenen Person eingetragen, berichtigt und gelöscht werden können.
(2) 1Die Rechtsanwaltskammern gewährleisten, dass hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Eingaben in das Gesamtverzeichnis nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, wer diese vorgenommen hat. 2Gleiches gilt für die Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der von ihr in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben.
(3) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicher, dass die in das Gesamtverzeichnis aufgenommenen Angaben ständig einsehbar sind. 2Sie hat durch solche Maßnahmen zudem Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des von ihr zu führenden Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. 3Schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
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