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Abschnitt 5 - Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)
Artikel 1 V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2531 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Geltung ab 19.11.2016; FNA: 805-3-15 Arbeitsschutz
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Geltung ab 19.11.2016; FNA: 805-3-15 Arbeitsschutz
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Abschnitt 5 Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ausnahmen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 17 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. 2Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein Minimum reduziert werden. 3Die Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen. 4Sie sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. 5Der Antrag des Arbeitgebers muss mindestens Angaben enthalten zu
- 1.
- der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation,
- 2.
- Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die elektromagnetischen Felder,
- 3.
- den Frequenzen und erforderlichenfalls dem Signalverlauf der elektromagnetischen Felder,
- 4.
- dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und
- 5.
- den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositionsgrenzwerte wieder einzuhalten, sowie einen Zeitplan hierfür.
(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung oder eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 6 Satz 5 ein Ergebnis nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
- 4.
- entgegen § 3 Absatz 7 dort genannte Erfordernisse nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berücksichtigt,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Gefährdungsbeurteilung, Messung, Berechnung oder Bewertung geplant oder durchgeführt wird,
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3, § 12 Nummer 2 Buchstabe b, § 13 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 1 oder § 16 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass dort genannte Expositionsgrenzwerte eingehalten werden oder eine Gefährdung vermieden oder verringert wird,
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 8.
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht oder nicht richtig abgrenzt,
- 9.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Satz 1 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 10.
- entgegen § 10 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c, § 12 Nummer 1, § 14 Nummer 2 oder § 17 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass dort genannte Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
- 11.
- entgegen § 10 Nummer 2 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, Buchstabe b Satzteil vor Satz 2, § 12 Nummer 2 Buchstabe c, § 13 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder § 16 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen, beseitigt oder minimiert ist,
- 12.
- entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme durchführt wird,
- 13.
- entgegen § 12 Nummer 2 Buchstabe a, § 14 Nummer 1 oder § 17 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Überschreitung beschränkt ist,
- 14.
- entgegen § 13 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Beschäftigten unterwiesen sind,
- 15.
- entgegen § 14 Nummer 3 oder § 17 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme ergriffen wird,
- 16.
- entgegen § 18 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Nachweis enthalten ist, oder
- 17.
- entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter eine Unterweisung erhält.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Anhang 1 Physikalische Größen im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern
Anhang 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die folgenden physikalischen Größen werden zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verwendet:
- 1.
- Die elektrische Feldstärke E ist eine Vektorgröße, die der Kraft entspricht, die auf ein geladenes Teilchen ungeachtet seiner Bewegung im Raum ausgeübt wird. Sie wird ausgedrückt in Volt pro Meter (V/m). Es muss zwischen der externen elektrischen Feldstärke Ee eines in der Umgebung auftretenden elektrischen Feldes und der internen elektrischen Feldstärke Ei, wie sie im Körper (in situ) infolge einer Exposition gegenüber der Umgebungsfeldstärke auftritt, unterschieden werden.
- 2.
- Die magnetische Feldstärke H ist eine Vektorgröße, die neben der magnetischen Flussdichte zur Beschreibung des magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird ausgedrückt in Ampere pro Meter (A/m).
- 3.
- Die magnetische Flussdichte B ist eine Vektorgröße, aus der sich eine Kraft auf bewegte Ladungen ergibt; sie wird in Tesla (T) ausgedrückt. Die magnetische Flussdichte B und die magnetische Feldstärke H können in biologischem Material gemäß der Gleichung B = µ0 · H mit µ0 = 4π · 10-7 · T · m · A-1 ineinander umgerechnet werden.
- 4.
- Die Leistungsdichte S ergibt sich aus dem Betrag des Kreuzproduktes von elektrischer Feldstärke E und magnetischer Feldstärke H. Sie wird ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W/m²).
- 5.
- Die spezifische Absorption SA ist die je Masseneinheit biologischen Gewebes absorbierte Energie. Sie wird ausgedrückt in Joule pro Kilogramm (J/kg). In dieser Verordnung wird sie zur Festlegung von Grenzen für Wirkungen gepulster elektromagnetischer Felder im Frequenzbereich von 0,3 GHz bis 6 GHz benutzt.
- 6.
- Die spezifische Absorptionsrate SAR ist die über den ganzen Körper oder Teile gemittelte Rate, mit der Leistung je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird; sie wird ausgedrückt in Watt pro Kilogramm (W/kg). Die Ganzkörper-SAR ist die physikalische Größe, um Wärmewirkungen zu einer Exposition von elektromagnetischen Feldern in Beziehung zu setzen. Neben der Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte notwendig, um übermäßige Energiekonzentrationen in kleinen Körperbereichen infolge besonderer Expositionsbedingungen zu bewerten und zu begrenzen.
- 7.
- Die elektrische Ladung Q ist die physikalische Größe, die zur Beschreibung von transienten Kontaktströmen verwendet und in Coulomb (C) ausgedrückt wird.
- 8.
- Der Kontaktstrom IK bezeichnet einen Strom, der beim Kontakt zwischen einem Beschäftigten und einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld fließt. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt. Beim Kontakt kann es zu einem transienten oder einem stationären Kontaktstrom kommen.
- 9.
- Der Strom durch die Gliedmaßen IG bezeichnet den Strom in den Gliedmaßen von Beschäftigten, die elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 10 MHz bis 110 MHz ausgesetzt sind infolge eines Kontakts mit einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld oder infolge des Fließens kapazitiver Ströme, die in dem exponierten Körper induziert werden. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt.
- 10.
- Die Entladungsenergie W ist die bei einem Entladungspuls eines Kontaktstroms übertragene Energie. Sie wird in Millijoule (mJ) ausgedrückt.
Anhang 2 Nichtthermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz
Anhang 2 wird in 9 Vorschriften zitiert
1. Expositionsgrenzwerte
Anmerkung 1: Die Expositionsgrenzwerte in Tabelle A2.1 sind räumliche Maximalwerte für statische Magnetfelder zur Begrenzung der Wirkungen bei Beschäftigten, die in dem statischen Magnetfeld tätig werden. Wirkungen können insbesondere bei Bewegungen in den Bereichen mit hohen räumlichen Magnetfeldgradienten auftreten.
Anmerkung 2: Bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 2 T sind die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nach Tabelle A2.4 für normale Arbeitsbedingungen im Frequenzbereich bis 10 Hz eingehalten.
Anmerkung 3: Ist bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 8 T die Exposition nur auf die Gliedmaßen beschränkt, so sind die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nach Tabelle A2.4 im Frequenzbereich bis 10 Hz eingehalten.
Anmerkung 4: Bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 8 T sind die Expositionsgrenzwerte für sensorische und gesundheitliche Wirkungen nach Tabelle A2.3 im Frequenzbereich bis 10 Hz nur für kontrollierte Arbeitsbedingungen eingehalten.
Anmerkung: Der Expositionsgrenzwert in Tabelle A2.2 ist ein räumlicher Maximalwert für statische elektrische Felder zur Begrenzung der Wirkungen bei Beschäftigten, die in dem statischen elektrischen Feld tätig werden.
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen sind räumliche Maximalwerte im Körper von Beschäftigten.
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen in Tabelle A2.4 sind räumliche Maximalwerte im Kopf von Beschäftigten.
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Durch den greifenden Kontakt wird die Kontaktfläche größer als bei berührendem Kontakt.
2. Auslöseschwellen
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen Feldern stellen die gemessenen oder berechneten räumlichen Maximalwerte am Arbeitsplatz von Beschäftigten dar.
Anmerkung 3: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittelung nach dem Stand der Technik angewendet werden.
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern stellen die gemessenen oder berechneten räumlichen Maximalwerte am Arbeitsplatz von Beschäftigten dar.
Anmerkung 3: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittelung nach dem Stand der Technik angewendet werden.
Anmerkung: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Tabelle A2.1 Expositionsgrenzwerte für die magnetische Flussdichte B von statischen Magnetfeldern
Maximalwert der magnetischen Flussdichte B (T) | ||
Sensorische Wirkungen (normale Arbeitsbedingungen) | Sensorische Wirkungen (lokale Exposition von Gliedmaßen) | Gesundheitliche Wirkungen (kontrollierte Arbeitsbedingungen) |
2 | 8 | 8 |
Anmerkung 1: Die Expositionsgrenzwerte in Tabelle A2.1 sind räumliche Maximalwerte für statische Magnetfelder zur Begrenzung der Wirkungen bei Beschäftigten, die in dem statischen Magnetfeld tätig werden. Wirkungen können insbesondere bei Bewegungen in den Bereichen mit hohen räumlichen Magnetfeldgradienten auftreten.
Anmerkung 2: Bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 2 T sind die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nach Tabelle A2.4 für normale Arbeitsbedingungen im Frequenzbereich bis 10 Hz eingehalten.
Anmerkung 3: Ist bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 8 T die Exposition nur auf die Gliedmaßen beschränkt, so sind die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nach Tabelle A2.4 im Frequenzbereich bis 10 Hz eingehalten.
Anmerkung 4: Bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 8 T sind die Expositionsgrenzwerte für sensorische und gesundheitliche Wirkungen nach Tabelle A2.3 im Frequenzbereich bis 10 Hz nur für kontrollierte Arbeitsbedingungen eingehalten.
Tabelle A2.2 Expositionsgrenzwert für die externe elektrische Feldstärke Ee von statischen elektrischen Feldern
Maximalwert der externen elektrischen Feldstärke Ee (V/m) |
2,82 • 104 |
Anmerkung: Der Expositionsgrenzwert in Tabelle A2.2 ist ein räumlicher Maximalwert für statische elektrische Felder zur Begrenzung der Wirkungen bei Beschäftigten, die in dem statischen elektrischen Feld tätig werden.
Tabelle A2.3 Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen im Frequenzbereich bis 10 MHz
Frequenzbereich | Spitzenwert der internen elektrischen Feldstärke Ei (V/m) |
0 Hz < f < 3 kHz | 1,1 |
3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz | 0,38 • 10-3 • f |
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen sind räumliche Maximalwerte im Körper von Beschäftigten.
Tabelle A2.4 Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hz
Frequenzbereich | Spitzenwert der internen elektrischen Feldstärke Ei (V/m) |
0 Hz < f < 25 Hz | 0,07 |
25 Hz ≤ f ≤ 400 Hz | 2,8 • 10-3 • f |
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen in Tabelle A2.4 sind räumliche Maximalwerte im Kopf von Beschäftigten.
Tabelle A2.5 Expositionsgrenzwerte für kontinuierliche Kontaktströme IK bei greifendem Kontakt
Frequenz | Spitzenwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA) |
Bis 3 kHz | 5 |
3 kHz ≤ f < 45 kHz | f / 600 |
45 kHz ≤ f < 100 kHz | 75 |
100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz | 75 |
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Durch den greifenden Kontakt wird die Kontaktfläche größer als bei berührendem Kontakt.
Tabelle A2.6 Expositionsgrenzwerte für den Entladungspuls eines Kontaktstroms
Maximale übertragene Entladungsenergie W(mJ) | Maximale übertragene Ladung Q (µC) |
350 | 50 |
2. Auslöseschwellen
Tabelle A2.7 Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz
Frequenzbereich | Spitzenwert der externen elektrischen Feldstärke Ee (V/m) | |
Untere Auslöseschwelle | Obere Auslöseschwelle | |
0 Hz ≤ f < 25 Hz | 2,82 • 104 | 2,82 • 104 |
25 Hz ≤ f < 50 Hz | 7,07 • 105 / f | 2,82 • 104 |
50 Hz ≤ f < 1,635 kHz | 7,07 • 105 / f | 1,41 • 106 / f |
1,635 kHz ≤ f < 3 kHz | 7,07 • 105 / f | 8,62 • 102 |
3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz | 2,36 • 102 | 8,62 • 102 |
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen Feldern stellen die gemessenen oder berechneten räumlichen Maximalwerte am Arbeitsplatz von Beschäftigten dar.
Anmerkung 3: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittelung nach dem Stand der Technik angewendet werden.
Tabelle A2.8 Auslöseschwellen für magnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz
Frequenzbereich | Spitzenwert der magnetischen Flussdichte B (T) | ||
Untere Auslöseschwelle | Obere Auslöseschwelle | Auslöseschwelle für die Exposition von Gliedmaßen | |
0 Hz ≤ f < 0,0175 Hz | 2 | 2 | 8 |
0,0175 Hz ≤ f < 0,1575 Hz | 35 • 10-3 / f | 2 | 8 |
0,1575 Hz ≤ f < 0,21 Hz | 35 • 10-3 / f | 2 | 1,26 / f |
0,21 Hz ≤ f < 25 Hz | 35 • 10-3 / f | 0,42 / f | 1,26 / f |
25 Hz ≤ f < 300 Hz | 1,4 • 10-3 | 0,42 / f | 1,26 / f |
300 Hz ≤ f < 3 kHz | 0,42 / f | 0,42 / f | 1,26 / f |
3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz | 0,14 • 10-3 | 0,14 • 10-3 | 0,42 • 10-3 |
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern stellen die gemessenen oder berechneten räumlichen Maximalwerte am Arbeitsplatz von Beschäftigten dar.
Anmerkung 3: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittelung nach dem Stand der Technik angewendet werden.
Tabelle A2.9 Auslöseschwellen für Kontaktströme IK bei berührendem Kontakt
Frequenz | Spitzenwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA) |
Bis 3 kHz | 1 |
3 kHz ≤ f < 45 kHz | f / 3.000 |
45 kHz ≤ f < 100 kHz | 15 |
100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz | 15 |
Anmerkung: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Tabelle A2.10 Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher
Magnetische Flussdichte B (mT) | |
Untere Auslöseschwelle | Obere Auslöseschwelle |
0,5 | 1 |
Tabelle A2.11 Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern (> 100 mT)
Magnetische Flussdichte B (mT) | ||
Untere Auslöseschwelle | Obere Auslöseschwelle | |
aktiv geschirmte Magnete | sonstige Magnete | |
3 | 30 | 60 |
Anhang 3 Thermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für zeitveränderliche elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
Anhang 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
1. Expositionsgrenzwerte
Anmerkung 1: Die SAR-Werte sind über ein Sechs-Minuten-Intervall zu mitteln.
Anmerkung 2: Lokale SAR-Werte sind über 10 g eines beliebigen zusammenhängenden Körpergewebes zu mitteln.
Anmerkung: Die Leistungsdichte wird über jedes Flächenelement von 20 cm² gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm², darf das 20-fache des Wertes von 50 W/m², also 1 kW/m², nicht überschreiten. Leistungsdichten im Frequenzbereich von 6 GHz bis 10 GHz werden über Sechs-Minuten-Intervalle gemittelt. Oberhalb von 10 GHz wird die Leistungsdichte über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist).
Anmerkung 1: Die zu mittelnde Gewebemasse für lokale SA beträgt 10 g.
Anmerkung 2: Die sensorische Wirkung des Mikrowellenhörens kann nur bei Pulsbreiten kleiner als 30 µs auftreten.
2. Auslöseschwellen
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für E, H und S werden bis 10 GHz über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt. Über 10 GHz werden die Auslöseschwellen für E, H und S über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist).
Anmerkung 3: Die Leistungsdichte wird über ein beliebiges exponiertes Flächenelement von 20 cm² gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm², sollte das 20-fache des Wertes von 50 W/m², also 1 kW/m², nicht überschreiten.
Anmerkung 4: Bei Hochfrequenzpulsen im Frequenzbereich zwischen 100 kHz und 10 MHz berechnen sich die Spitzenwerte für die elektrischen Feldstärken E durch Interpolation des 1,5-fachen Wertes der Auslöseschwelle bei 100 kHz und des 32-fachen Wertes bei 10 MHz in Tabelle A3.4. Bei Frequenzen über 10 MHz überschreitet die über die Impulsbreite gemittelte Leistungsdichte Seq nicht das Tausendfache der Auslöseschwellen oder die Feldstärken nicht das 32-fache der entsprechenden Auslöseschwellen.
Anmerkung 5: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittlung nach dem Stand der Technik angewendet werden.
Anmerkung: Die Auslöseschwellen IK und IG werden jeweils über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt.
Tabelle A3.1 Expositionsgrenzwerte der spezifischen Absorptionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 6 GHz
Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen | Spezifische Absorptionsrate SAR (W/kg) |
Ganzkörpermittelwert der SAR | 0,4 |
Lokale SAR-Wärmebelastung für Kopf und Rumpf | 10 |
Lokale SAR-Wärmebelastung für Gliedmaßen | 20 |
Anmerkung 1: Die SAR-Werte sind über ein Sechs-Minuten-Intervall zu mitteln.
Anmerkung 2: Lokale SAR-Werte sind über 10 g eines beliebigen zusammenhängenden Körpergewebes zu mitteln.
Tabelle A3.2 Expositionsgrenzwert der Leistungsdichte S für gesundheitliche Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 6 GHz bis 300 GHz
Frequenzbereich | Expositionsgrenzwert der Leistungsdichte S (W/m²) |
6 GHz ≤ f ≤ 300 GHz | 50 |
Anmerkung: Die Leistungsdichte wird über jedes Flächenelement von 20 cm² gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm², darf das 20-fache des Wertes von 50 W/m², also 1 kW/m², nicht überschreiten. Leistungsdichten im Frequenzbereich von 6 GHz bis 10 GHz werden über Sechs-Minuten-Intervalle gemittelt. Oberhalb von 10 GHz wird die Leistungsdichte über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist).
Tabelle A3.3 Expositionsgrenzwert der lokalen spezifischen Energieabsorption SA für sensorische Wirkungen von gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 GHz bis 6 GHz (Mikrowellenhören)
Frequenzbereich | Expositionsgrenzwert der lokalen spezifischen Energieabsorption SA (mJ/kg) |
0,3 GHz ≤ f ≤ 6 GHz | 10 |
Anmerkung 1: Die zu mittelnde Gewebemasse für lokale SA beträgt 10 g.
Anmerkung 2: Die sensorische Wirkung des Mikrowellenhörens kann nur bei Pulsbreiten kleiner als 30 µs auftreten.
2. Auslöseschwellen
Tabelle A3.4 Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
Frequenzbereich | Effektivwert der elektrischen Feldstärke E (V/m) | Effektivwert der magnetischen Feldstärke H (A/m) | Mittelwert der Leistungsdichte S (W/m²) |
100 kHz ≤ f < 1 MHz | 614 | 1,63 • 106 / f | - |
1 MHz ≤ f < 10 MHz | 614 • 106 / f | 1,63 • 106 / f | - |
10 MHz ≤ f < 400 MHz | 61,4 | 0,163 | 10 |
400 MHz ≤ f < 2 GHz | 3,07 • 10-3 • √f | 8,14 • 10-6 • √f | 25 • 10-9 • √f |
2 GHz ≤ f < 300 GHz | 137,3 | 0,364 | 50 |
Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für E, H und S werden bis 10 GHz über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt. Über 10 GHz werden die Auslöseschwellen für E, H und S über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist).
Anmerkung 3: Die Leistungsdichte wird über ein beliebiges exponiertes Flächenelement von 20 cm² gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm², sollte das 20-fache des Wertes von 50 W/m², also 1 kW/m², nicht überschreiten.
Anmerkung 4: Bei Hochfrequenzpulsen im Frequenzbereich zwischen 100 kHz und 10 MHz berechnen sich die Spitzenwerte für die elektrischen Feldstärken E durch Interpolation des 1,5-fachen Wertes der Auslöseschwelle bei 100 kHz und des 32-fachen Wertes bei 10 MHz in Tabelle A3.4. Bei Frequenzen über 10 MHz überschreitet die über die Impulsbreite gemittelte Leistungsdichte Seq nicht das Tausendfache der Auslöseschwellen oder die Feldstärken nicht das 32-fache der entsprechenden Auslöseschwellen.
Anmerkung 5: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittlung nach dem Stand der Technik angewendet werden.
Tabelle A3.5 Auslöseschwellen für stationäre Kontaktströme IK und induzierte Ströme durch die Gliedmaßen IG im Frequenzbereich von 100 kHz bis 110 MHz
Frequenzbereich | Effektivwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA) | Effektivwert des induzierten Stroms durch eine beliebige Gliedmaße IG (mA) |
100 kHz ≤ f < 10 MHz | 40 | |
10 MHz ≤ f ≤ 110 MHz | 40 | 100 |
Anmerkung: Die Auslöseschwellen IK und IG werden jeweils über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt.
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