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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin vom 01.09.2009
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, | |
(Text alte Fassung) 2. Grundlegende Qualifikationen, | (Text neue Fassung) 2. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, |
3. Handlungsspezifische Qualifikationen, 4. Praktische Prüfung. | |
(2) Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern, 2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen, 3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation. (3) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: | (2) Der Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Volks- und Betriebswirtschaft, 2. Rechnungswesen, 3. Recht und Steuern, 4. Unternehmensführung. (3) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: |
1. Mitarbeiter führen und fördern, 2. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren, 3. Produkte beschaffen und pflegen, 4. Speisentechnologie und ernährungswissenschaftliche Kenntnisse anwenden, 5. Gäste beraten und Produkte vermarkten. | |
(4) Die "Grundlegenden Qualifikationen" gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die "Handlungsspezifischen Qualifikationen" gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4 und 5 zu prüfen. (5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" wird ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 5 beziehen. (6) Der Prüfungsteil "Praktische Prüfung" besteht aus einer integrativen Situationsaufgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2. | (4) Die 'Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen' nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die 'Handlungsspezifischen Qualifikationen' nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen. (5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' wird ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 5 beziehen. (6) Der Prüfungsteil 'Praktische Prüfung' besteht aus einer integrativen Situationsaufgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2. |
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