Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 5 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KüchMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Grundlegende Qualifikationen
(Text neue Fassung)

§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
§ 6 Praktische Prüfung
§ 7 Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 10 Wiederholung der Prüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschriften


§ 11 Übergangsvorschrift
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 4)
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 4)

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer



(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis

oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis

oder

3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis

nachweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer

1. die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" und



(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer

1. die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und

2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis oder

3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens eine weitere zweijährige Berufspraxis

nachweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Praktische Prüfung" ist zuzulassen, wer

1. den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" und den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" abgelegt hat und



(3) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Praktische Prüfung' ist zuzulassen, wer

1. den Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' abgelegt hat und

2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis oder

3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre Berufspraxis

nachweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Prüfungsteil "Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen" ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.



(4) Der Prüfungsteil 'Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen' ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(5) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 bis 3 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.

(6) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Grundlegende Qualifikationen,



2. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

3. Handlungsspezifische Qualifikationen,

4. Praktische Prüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern,

2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen,

3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation.

(3) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:



(2) Der Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Volks- und Betriebswirtschaft,

2. Rechnungswesen,

3. Recht und Steuern,

4. Unternehmensführung.

(3) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1. Mitarbeiter führen und fördern,

2. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren,

3. Produkte beschaffen und pflegen,

4. Speisentechnologie und ernährungswissenschaftliche Kenntnisse anwenden,

5. Gäste beraten und Produkte vermarkten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die "Grundlegenden Qualifikationen" gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die "Handlungsspezifischen Qualifikationen" gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4 und 5 zu prüfen.

(5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" wird ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 5 beziehen.

(6) Der Prüfungsteil "Praktische Prüfung" besteht aus einer integrativen Situationsaufgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.



(4) Die 'Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen' nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die 'Handlungsspezifischen Qualifikationen' nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.

(5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' wird ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 5 beziehen.

(6) Der Prüfungsteil 'Praktische Prüfung' besteht aus einer integrativen Situationsaufgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Grundlegende Qualifikationen




§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Qualifikationsbereich "Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Dazu gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen, des Handels- und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen eingehende Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertragsgestaltung nachgewiesen werden. Dazu gehört das Vertrautsein mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft:

a) Grundbegriffe des Wirtschaftens,

b) Wirtschaftsordnung,

c) Produktionsfaktoren,

d)
Betriebliche Funktionen,

e) Unternehmensformen,

f) Märkte
und Preisbildung,

g) Wirtschaftskreislauf,

h) Konjunktur
und Wachstum,

i) Geld und Kredit,


j) Wirtschaftspolitik,

k) Wirtschaftliche Integration und Globalisierung,

l) Bedingungen der Existenzgründung;

2. Recht:

a) Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil,

b) Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht,

c) Bürgerliches Gesetzbuch, Sachenrecht,

d) Handelsgesetzbuch,

e) Wettbewerbsrecht,

f) Gewerberecht,

g) Haftungsrecht;

3. Steuern:

a) Grundbegriffe des Steuerrechts,

b) Unternehmensbezogene Steuern,

c) Einkommensteuer,

d) Körperschaftsteuer,

e) Gewerbesteuer,

f) Umsatzsteuer,

g) Steuerrechtliche Verfahren.

(2) Im Qualifikationsbereich "Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der Unternehmensführung und die daraus resultierenden Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen dargestellt werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse des Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Unternehmensführung:

a) Zielbildungsprozess,

b) Leitbild,

c) Strategische Planung;

2. Organisation:

a) Controllingkonzepte,


b) Regelkreise;


3. Rechnungswesen:


a) Ziele
und Aufgaben des Rechnungswesens,

b) Gesetzliche Grundlage
des Handelsrechts, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung,

c) Bilanzierungs-
und Bewertungsgrundsätze,

d) Bilanz,

e) Gewinn-
und Verlustrechnung,

f) Kosten- und Leistungsrechnung,


g) Finanzierung.


(3)
Im Qualifikationsbereich "Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Personalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. Dazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personalbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu kennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizieren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informationsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert koordiniert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Personalwirtschaft:

a) Personalpolitik und -planung,

b) Personalbeschaffung und -auswahl,

c) Personalbeurteilung,

d) Entgeltformen,

e) Arbeitsrecht,

f) Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen;

2. Informationsmanagement:

a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung,

b) Kommunikationsnetze,

c) Multimedia-Technik,

d) Office-Lösungen;

3. Kommunikation:

a) Projektmanagement,

b) Kommunikation und Sprache,

c) Vortrags- und Redetechnik,

d) Präsentationstechnik,

e) Moderationstechnik.

(4)
Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils höchstens 90 Minuten beträgt.

(5)
Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



(1) Im Qualifikationsbereich 'Volks- und Betriebswirtschaft' sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,

2.
Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,

3. Existenzgründung
und Unternehmensrechtsformen,

4. Unternehmenszusammenschlüsse.


(2) Im Qualifikationsbereich 'Rechnungswesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,

2. Finanzbuchhaltung,

3. Kosten- und Leistungsrechnung,


4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,


5. Planungsrechnung.


(3) Im Qualifikationsbereich 'Recht
und Steuern' sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Rechtliche Zusammenhänge,


2. Steuerrechtliche Bestimmungen.


(4)
Im Qualifikationsbereich 'Unternehmensführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Betriebsorganisation,

2. Personalführung,

3. Personalentwicklung.

(5)
Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:

1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,

2. Rechnungswesen
90 Minuten,

3. Recht und Steuern 60 Minuten,

4. Unternehmensführung 90 Minuten.

Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330
Minuten nicht überschreiten.

(6)
Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer und die Prüfungsteilnehmerin von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Situationsaufgabe des Prüfungsteils "Praktische Prüfung" gemäß § 6 ist nicht zulässig.



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen", "Handlungsspezifische Qualifikationen" und "Praktische Prüfung" sind einzeln zu bewerten. Die Bewertung der Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.



(1) Die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Handlungsspezifische Qualifikationen' und 'Praktische Prüfung' sind einzeln zu bewerten. Die Bewertung der Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(2) Bei der Bewertung der Praktischen Prüfung müssen die Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4, 6 und 7 sowie die Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 jeweils gemeinsam bewertet werden. Die Bewertungen der Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4, 6 und 7 sowie der Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4, 6 und 7 doppelt gewichtet. Der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Menübestandteile ist in die Bewertung einzubeziehen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschriften




§ 11 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der in § 12 genannten Verordnung zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die Anwendung der bisherigen Vorschriften der in § 12 genannten Verordnung beantragt werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 4)


(siehe BGBl. I 2003 S. 1565)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 4)


(siehe BGBl. I 2003 S. 1566)