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Abschnitt 3 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 3 Konformität und Konformitätsbewertung

§ 13 EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU



(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU genannt sind, nachgewiesen wurde.

(2) 1Die EU-Konformitätserklärung enthält

1.
die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absatzes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) und

2.
im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie 2013/53/EU die dort vorgesehenen Angaben.

2Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. 3Die EU-Konformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache auszustellen.

(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt deren Aussteller, der den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:

1.
Wasserfahrzeugen,

2.
Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr gebracht werden und

3.
Antriebsmotoren.

(5) 1Die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten. 2Sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und in deutscher Sprache auszustellen.


§ 14 CE-Kennzeichnung



(1) 1Wasserfahrzeuge, Bauteile und Antriebsmotoren müssen vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU von der dort genannten Person mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden oder erstmals verwendet werden. 2Die zuständigen Behörden gehen bei den genannten Produkten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) 1Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in Absatz 1 genannten Produkten anzubringen. 2Soweit dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht gerechtfertigt ist, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. 3Bei Wasserfahrzeugen ist die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs anzubringen. 4Bei Antriebsmotoren ist die CE-Kennzeichnung auf dem Motor anzubringen.

(3) Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 4 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

(4) 1Nach der CE-Kennzeichnung ist nach Maßgabe des Satzes 2 die Kennnummer der notifizierten Stelle anzubringen, soweit eine solche Stelle bei der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. 2Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist von dieser Stelle oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder von der in § 15 Absatz 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.


§ 15 Konformitätsbewertungsverfahren



(1) Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt, muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.

(2) Hat der Hersteller das in Absatz 1 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt, ist vom privaten Einführer das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen, bevor er ein in § 1 Absatz 1 genanntes Produkt erstmals verwendet.

(3) 1Derjenige, der einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen in Verkehr bringt oder erstmals verwendet, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen. 2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ein nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes Wasserfahrzeug so verändert, dass es in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

(4) Derjenige, der ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g genannten Frist in Verkehr bringt, hat vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.


§ 16 Entwurf und Bau



(1) Für den Entwurf und Bau von Sportbooten sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

1.
für die Entwurfskategorien A und B im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU

a)
für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden Module:

aa)
Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),

bb)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,

cc)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

dd)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

b)
für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:

aa)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,

bb)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

cc)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

2.
für die Entwurfskategorie C im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU

a)
für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden Module:

aa)
bei Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummer 3.2 und 3.3 der Richtlinie 2013/53/EU: Modul A (interne Fertigungskontrolle), Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

bb)
bei Nichtübereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummer 3.2 und 3.3 der Richtlinie 2013/53/EU: Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

b)
für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:

aa)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,

bb)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

cc)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

3.
für die Entwurfskategorie D im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:

a)
Modul A (interne Fertigungskontrolle),

b)
Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),

c)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,

d)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

e)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2) Für den Entwurf und Bau von Wassermotorrädern sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

1.
Modul A (interne Fertigungskontrolle),

2.
Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),

3.
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,

4.
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder

5.
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(3) Für den Entwurf und Bau von Bauteilen sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

1.
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,

2.
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder

3.
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).


§ 17 Abgasemissionen



Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

1.
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:

a)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,

b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder

c)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

2.
bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:

a)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1,

b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).


§ 18 Geräuschemissionen



(1) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in den Verkehr gebracht werden, sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

1.
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:

a)
Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),

b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

c)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

2.
bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

3.
bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:

a)
Modul A (interne Fertigungskontrolle),

b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

c)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten sind vom Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:

1.
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:

a)
Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),

b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

c)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

2.
bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).


§ 19 Begutachtung nach Bauausführung



Das in § 15 Absatz 2 bis 4 in Bezug genommene Konformitätsbewertungsverfahren ist nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU durchzuführen.


§ 20 Zusätzliche Anforderungen



(1) 1Bei Verwendung des Moduls B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. 2Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn

1.
die Unterschiede zwischen den Varianten nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts beeinträchtigen und

2.
die Varianten des Produkts in den entsprechenden EU-Baumusterbescheinigungen genannt werden, erforderlichenfalls in Änderungen an der Originalbescheinigung.

(2) 1Bei Verwendung des Moduls A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die stellvertretend für das zu bewertende Produkt eines Herstellers sind. 2Ferner sind die weiteren Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2013/53/EU einzuhalten.

(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen nach den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist ausgeschlossen.

(4) Bei Verwendung des Moduls F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist das in Anhang VII der Richtlinie 2013/53/EU beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen anzuwenden.

(5) 1Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem des Moduls H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, so hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen. 2Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist das Verfahren des Anhangs VIII der Richtlinie 2013/53/EU anzuwenden.


§ 21 Technische Unterlagen



(1) 1Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. 2Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten einschlägigen Unterlagen.

(2) Die technischen Unterlagen müssen so hergestellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des Produkts klar verstanden werden können.