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Änderung § 1 StromBGebV vom 08.05.2021
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§ 1 StromBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung | § 1 StromBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24 |
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(Text alte Fassung) § 1 Gebühren- und Auslagenerhebung | (Text neue Fassung)§ 1 Gebührenerhebung |
1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. | (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. (2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. |
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