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Synopse aller Änderungen der StromBGebV am 08.05.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Mai 2021 durch Artikel 1 der StromBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromBGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StromBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung | StromBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 08.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren- und Auslagenerhebung | |
(Text alte Fassung) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. | (Text neue Fassung) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. |
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergie- anlagen auf See | 4.727,29 | Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren- höhe in Euro 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge- setzes für Windenergieanlagen auf See | 4.712,00 2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt wurde | 2.1 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98 2.2 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54 2.3 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56 3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 15.382,00 4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 3.778,00 |
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