Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der StromBGebV am 08.05.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Mai 2021 durch Artikel 1 der StromBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromBGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StromBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
StromBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Laufende
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe
in Euro

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34
des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergie-
anlagen
auf See | 4.727,29




Laufende
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren-
höhe

in Euro

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes für Windenergieanlagen auf See | 4.712,00

2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde |

2.1 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98

2.2 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54

2.3 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56

3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage
auf
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
| 15.382,00

4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes | 3.778,00



Anzeige