Synopse aller Änderungen der StromBGebV am 08.05.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Mai 2021 durch Artikel 1 der StromBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromBGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
StromBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Laufende
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe
in Euro

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34
des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergie-
anlagen
auf See | 4.727,29




Laufende
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren-
höhe

in Euro

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes für Windenergieanlagen auf See | 4.712,00

2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde |

2.1 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98

2.2 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54

2.3 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56

3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage
auf
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
| 15.382,00

4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes | 3.778,00





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