Änderung Anlage StromBGebV vom 08.05.2021

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Anlage StromBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
Anlage StromBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


Laufende
Nummer
| Gebührentatbestand | Gebührenhöhe
in
Euro

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34
des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergie-
anlagen
auf See | 4.727,29

(Text neue Fassung)


Lfd.
Nr.
| Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur
nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

1. | Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen |

1.1 |
Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen
nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes | 5.119,00

1.2 | Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral
voruntersuchte Flächen
nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7.267,00

2. | Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen |

2.1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.860,00

2.2 | Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte
Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 3.773,00

3. | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der
Zuschlag erteilt wurde |

3.1 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98

3.2 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54

3.3 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56

3.4 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 17.285.127,99

3.5 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6.265.769,15

3.6 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.589.261,76

3.7 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 9.065.662,10

3.8 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.495.164,75

3.9 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 29.874.703,60

3.10 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 31.949.678,08

3.11 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 23.111.971,63

3.12 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1

des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute-
kommen | 37.369.788,42

3.13 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugute-
kommen | 9.847.416,55

4. | Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 4.124,00

5. | Pilotwindenergieanlagen auf See |

5.1 | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 16.855,00

5.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 94 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes | 3.150,00

5.3 | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes | 4.124,00

§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts
für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

6. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5
des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungs-
bereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächen-
entwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48.309,00

7. | Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See
nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |

7.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf
See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69
Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164.060 bis
345.817 +
(L x 3.400x 25x
0,035x 0,002;
insgesamt
höchstens
5.196.126)

L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetz-
agentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)

3.400 = Stunden Jahreslaufleistung

25 = Jahre Gesamtlaufzeit

0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis

0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

7.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und
den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebenein-
richtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des
Windenergie-
auf-See-Gesetzes | 164.060 bis
345.817 +
(I x Z x 0,02;
insgesamt
höchstens
2.196.126)

I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein
ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann
das BSH diese schätzen

Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage nach der
Festlegung der Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im
Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent

0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag

7.3 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energie-
gewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1
oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 266.583 bis
591.560 +
(W x T x 0,035x
0,002;
insgesamt
höchstens
5.392.252)

W = durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie
(brutto) in Kilowattstunden

T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung

0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis

0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

7.4 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen
auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6
oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
| 94.478,00
bis
195.280,00

8. | Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See |

8.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Ände-
rung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See,
sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00
bis
94.459,00

8.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche
Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00
bis
195.280,00

8.3 | Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder
Plangenehmigung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes | 7.201,00
bis
39.197,00

8.4 | Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes
Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwind-
energieanlagen auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach
§ 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00
bis
94.459,00

9. | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines
Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung
oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes | 6.488,00
bis
14.752,00

10. | Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungs-
beschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energie-
gewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7
des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00
bis
79.166,00

11. | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung
nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 11.713,00
bis
16.844,00

12. | Leistungen im Vollzugsverfahren |

12.1 | Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur
Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden
'Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Aus-
führung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone'
nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 83.499,00

12.2 | Anordnungen anlässlich der Prüfung des Erfahrungsberichtes über die
Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der
Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebenein-
richtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7.234,00

12.3 | Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche
Personen im Rahmen von deren Bestellung nach § 78 Absatz 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 433,00

12.4 | Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die
die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet, nach § 79
Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 310,00

12.5 | Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur
Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten
Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 1.974,00
bis
15.073,00

12.6 | Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |

12.6.1 | Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings
zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die
Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre
des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes | 2.163,00

12.6.2 | Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der
Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten
Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase
und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.452,00

12.7 | Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden
Prüfungen nach 'Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die
konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
Wirtschaftszone' oder nach 'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche
ausschließliche Wirtschaftszone' | 7.752,00

12.8 | Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von
Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich
Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des 'Standard
Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone' | 2.306,00

12.9 | Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
nach dem 'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone' | 6.424,00

12.10 | Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebenein-
richtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach
dem 'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-
schaftszone' | 995,00

12.11 | Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nacht-
kennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach
dem 'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-
schaftszone' | 808,00

12.12 | Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung
nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m.
§ 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 'Standard
Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone' | 808,00

12.13 | Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von
Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79
Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 22.789,00
bis
69.041,00

12.14 | Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder
der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79
Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes | 11.713,00
bis
21.602,00

12.15 | Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach
§ 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes | 11.713,00
bis
21.602,00

12.16 | Anordnungen zum Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Neben-
einrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 11.713,00
bis
21.602,00

13. | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber nach § 78
Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 123,00

14. | Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem
Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 141,00
bis
293,00


 



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