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Änderung § 1 StromBGebV vom 22.05.2022

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§ 1 StromBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
§ 1 StromBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung


(Text neue Fassung)

§ 1 Gebührenerhebung


vorherige Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(heute geltende Fassung)