Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der StromBGebV am 22.05.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Mai 2022 durch Artikel 1 der 2. StromBGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromBGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
StromBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung | StromBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) § 1 Gebühren- und Auslagenerhebung § 2 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 1 Gebührenerhebung § 2 Auslagenerhebung |
Schlussformel Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung | § 1 Gebührenerhebung |
1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. | (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. (2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. |
§ 2 Inkrafttreten | § 2 Auslagenerhebung |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. |
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren- höhe in Euro 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge- setzes für Windenergieanlagen auf See | 4.712,00 | Laufende | Nummer Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset- zes für Windenergieanlagen auf See | 5.119,00 |
2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt wurde | 2.1 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98 2.2 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54 2.3 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56 | |
3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 15.382,00 4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 3.778,00 | 2.4 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 17.285.127,99 3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge- setzes | 16.702,00 4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset- zes | 4.099,00 5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 67a und § 71 Nummer 5 des Windenergie- auf-See-Gesetzes in Verbindung mit der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48.309,62 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12367/v286675-2022-05-22.htm