Änderung § 1 StromBGebV vom 22.05.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 StromBGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. StromBGebVÄndV am 22. Mai 2022 und Änderungshistorie der StromBGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 StromBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
§ 1 StromBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung


(Text neue Fassung)

§ 1 Gebührenerhebung


vorherige Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach Teil 4 Abschnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed