Tools:
Update via:
Änderung Anlage StromBGebV vom 22.05.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage StromBGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. StromBGebVÄndV am 22. Mai 2022 und Änderungshistorie der StromBGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage StromBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung | Anlage StromBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren- höhe in Euro 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge- setzes für Windenergieanlagen auf See | 4.712,00 | (Text neue Fassung) Laufende | Nummer Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro 1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset- zes für Windenergieanlagen auf See | 5.119,00 |
2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt wurde | 2.1 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98 2.2 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54 2.3 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56 | |
3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 15.382,00 4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See- Gesetzes | 3.778,00 | 2.4 | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- che N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu- schlagten Bieter zugutekommen | 17.285.127,99 3. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge- setzes | 16.702,00 4. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset- zes | 4.099,00 5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 67a und § 71 Nummer 5 des Windenergie- auf-See-Gesetzes in Verbindung mit der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48.309,62 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12367/al164461-0.htm