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Abschnitt 4 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 12 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder

2.
entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder anbietet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht führt,

3.
entgegen § 9 Absatz 2 abgibt,

4.
entgegen § 9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

5.
entgegen § 9 Absatz 4 die Angaben nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nachweisen kann.




§ 13 Straftaten



(1) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder

2.
ohne Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder bereitstellt.

(2) Nach § 27 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Nach § 27c Absatz 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.


§ 14 Übergangsvorschriften



(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.

(2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.

(3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die

1.
nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder

2.
in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.

(4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.




Anlage 1 (zu § 3) Inverkehrbringensverbote



Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/GemischeVerboteAusnahmen
Eintrag 1   
Formaldehyd(1) Beschichtete und unbeschichtete
Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler-
platten, Furnierplatten, und Faser-
platten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die durch
den Holzwerkstoff verursachte Aus-
gleichskonzentration des Formalde-
hyds in der Luft eines Prüfraumes
0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet.

(2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent-
halten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt,
wenn die Möbel die unter Absatz 1
genannte Ausgleichskonzentration
bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.

(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-
mittel mit einem Massengehalt von
mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2
Absatz 1 gilt nicht für Platten, die
ausschließlich zum Zwecke einer
geeigneten Beschichtung in den
Verkehr gebracht werden, sofern
sichergestellt ist, dass sie nach der
Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1
genannte Ausgleichskonzentration
einhalten.

(2) Das Verbot nach Spalte 2
Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im
ausschließlich industriellen Gebrauch.
Eintrag 2   
Dioxine und Furane

1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
dibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran

2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran
e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-
dibenzofuran
g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran

3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
chlordibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-
chlordibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
chlordibenzofuran
d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-
chlordibenzofuran
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-
chlordibenzofuran

4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Penta-
bromdibenzofuran

5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzofuran
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Summe der Gehalte

1. der in Spalte 1 Nummer 1
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 1 µg/kg,

2. der in Spalte 1 Nummer 1 und 2
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 5 µg/kg,

3. der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 100 µg/kg,

4. der in Spalte 1 Nummer 4
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 1 µg/kg
oder

5. der in Spalte 1 Nummer 4 und 5
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 5 µg/kg

überschreitet. Die in Satz 1
Nummer 2, 3 und 5 genannten
Grenzwerte gelten nur dann als
eingehalten, wenn auch der in den
jeweils vorhergehenden Nummern
festgesetzte Grenzwert für die dort
genannten Kongenerengruppen
nicht überschritten wird.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für

1. die in § 2 Absatz 1 Nummer 4
und 5 des Chemikaliengesetzes
genannten Stoffe, Gemische und
Erzeugnisse,

2. nach § 12 des Pflanzenschutz-
gesetzes zulassungsbedürftige
Pflanzenschutzmittel,

3. Stoffe oder Gemische, die zur Ge-
winnung von Nichteisenmetallen
oder deren anorganischen Verbin-
dungen durch Einsatz in nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlagen
in den Verkehr gebracht werden,
und für Stoffe, die dazu bestimmt
sind, durch einen chemischen
Prozess umgewandelt zu werden
(Zwischenprodukte),

4. zu verwertende Abfälle, die zur
Erfüllung der Pflichten nach § 5
Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in
den Verkehr gebracht werden,

5. das Inverkehrbringen zum Zweck
der Rückgabe aufgrund einer
Verordnung nach § 25 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes oder aufgrund
einer freiwilligen Rücknahmever-
pflichtung nach § 26 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes sowie

6. Stoffe, Gemische und Erzeug-
nisse, die vor dem 16. Juli 1994
hergestellt worden sind, sofern
sie die Grenzwerte des bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden
früheren Rechts nicht über-
schreiten.
Eintrag 3 (aufgehoben) 
Eintrag 4   
Biopersistente Fasern:
Künstliche Mineralfasern, die aus
ungerichteten glasigen
(Silikat-) Fasern mit einem Massen-
gehalt von über 18 % an Oxiden
von Natrium, Kalium, Calcium,
Magnesium und Barium bestehen
Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische
und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit
einem Massengehalt von insgesamt
mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht
zu Zwecken der Wärme- und Schall-
dämmung, für den Brandschutz sowie
für technische Dämmung im Hochbau
in den Verkehr gebracht werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht

1. für künstliche Mineralfasern,
wenn

a) ein geeigneter Intraperitoneal-
test keine Anzeichen von
übermäßiger Karzinogenität
ergeben hat, oder

b) die Halbwertzeit nach intra-
trachealer Instillation von
2 Milligramm einer Faser-
suspension für Fasern mit
einer Länge von mehr als
5 Mikrometer, einem Durch-
messer von weniger als
3 Mikrometer und einem
Länge-zu-Durchmesser-
Verhältnis von größer als
3 zu 1 (WHO-Fasern)
höchstens 40 Tage beträgt,

sowie

2. für Glasfasern, die für Hoch-
temperaturanwendungen be-
stimmt sind, die

a) eine Klassifikationstemperatur
von 1.000 Grad Celsius bis zu
1.200 Grad Celsius erfordern
und eine Halbwertzeit nach
intratrachealer Instillation von
höchstens 65 Tagen besitzen
oder

b) eine Klassifikationstemperatur
von über 1.200 Grad Celsius
erfordern und eine Halbwert-
zeit nach intratrachealer
Instillation von höchstens
100 Tagen besitzen.





Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe



Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe und Gemische AnforderungenErleichterte Anforderungen bei Abgabe
an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Verwender und öffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1   
Stoffe und Gemische, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu
kennzeichnen sind mit

1. dem Gefahrenpiktogramm
GHS06 (Totenkopf mit
gekreuzten Knochen) oder

2. dem Gefahrenpiktogramm
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und
dem Signalwort Gefahr, und
einem der Gefahrenhinweise
H340, H350, H350i, H360,
H360F, H360D, H360FD,
H360Fd, H360Df, H370
oder H372.1
1. Erlaubnispflicht nach § 6
Absatz 1 Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8
Absatz 1, 3 und 4

3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9
Absatz 1 bis 3

4. Ausschluss des Versandweges
nach § 10
1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1
Satz 1

2. Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8
Absatz 2 bis 4

3. Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Ab-
satz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Eintrag 2   
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe
und Gemische, die

1. nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen
sind mit

a) dem Gefahrenpiktogramm
GHS03 (Flamme über einem
Kreis)
oder

b) dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem
der folgenden Gefahren-
hinweise:

i. H224 („Flüssigkeit und
Dampf extrem entzünd-
bar"),

ii. H241 („Erwärmung kann
Brand oder Explosion
verursachen") oder

iii. H242 („Erwärmung kann
Brand verursachen")
oder

2. bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln.
Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1,
3 und 4
Grundanforderungen zur Durchfüh-
rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
bis 4


1
Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350 „Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350i „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.", H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H370 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)."