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Abschnitt 4 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder
- 2.
- entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder anbietet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht führt,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 2 abgibt,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 4 die Angaben nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nachweisen kann.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 29. Juli 2017
§ 13 Straftaten
(1) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 2 einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder bereitstellt.
(2) Nach § 27 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Nach § 27c Absatz 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.
(2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.
(3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die
- 1.
- nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder
- 2.
- in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
(4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien V. v. 20. Januar 2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389 m.W.v. 1. Januar 2019
Anlage 1 (zu § 3) Inverkehrbringensverbote
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Stoffe/Gemische | Verbote | Ausnahmen |
Eintrag 1 | | |
Formaldehyd | (1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler- platten, Furnierplatten, und Faser- platten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Aus- gleichskonzentration des Formalde- hyds in der Luft eines Prüfraumes 0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet. (2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent- halten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege- mittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 Absatz 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im ausschließlich industriellen Gebrauch. |
Eintrag 2 | | |
Dioxine und Furane 1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8-Pentachlor- dibenzo-p-dioxin c) 2,3,7,8-Tetrachlor- dibenzofuran d) 2,3,4,7,8-Pentachlor- dibenzofuran 2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin d) 1,2,3,7,8-Pentachlor- dibenzofuran e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- dibenzofuran f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- dibenzofuran g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- dibenzofuran h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor- dibenzofuran 3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- chlordibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa- chlordibenzo-p-dioxin c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- chlordibenzofuran d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta- chlordibenzofuran e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa- chlordibenzofuran 4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8-Penta- bromdibenzo-p-dioxin c) 2,3,7,8-Tetrabrom- dibenzofuran d) 2,3,4,7,8-Penta- bromdibenzofuran 5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa- bromdibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8,9-Hexa- bromdibenzo-p-dioxin c) 1,2,3,6,7,8-Hexa- bromdibenzo-p-dioxin d) 1,2,3,7,8-Penta- bromdibenzofuran | Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte 1. der in Spalte 1 Nummer 1 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 1 µg/kg, 2. der in Spalte 1 Nummer 1 und 2 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 5 µg/kg, 3. der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 100 µg/kg, 4. der in Spalte 1 Nummer 4 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 1 µg/kg oder 5. der in Spalte 1 Nummer 4 und 5 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 5 µg/kg überschreitet. Die in Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für 1. die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, 2. nach § 12 des Pflanzenschutz- gesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel, 3. Stoffe oder Gemische, die zur Ge- winnung von Nichteisenmetallen oder deren anorganischen Verbin- dungen durch Einsatz in nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Verkehr gebracht werden, und für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte), 4. zu verwertende Abfälle, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in den Verkehr gebracht werden, 5. das Inverkehrbringen zum Zweck der Rückgabe aufgrund einer Verordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes oder aufgrund einer freiwilligen Rücknahmever- pflichtung nach § 26 des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes sowie 6. Stoffe, Gemische und Erzeug- nisse, die vor dem 16. Juli 1994 hergestellt worden sind, sofern sie die Grenzwerte des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden früheren Rechts nicht über- schreiten. |
Eintrag 3 | (aufgehoben) | |
Eintrag 4 | | |
Biopersistente Fasern: Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massen- gehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen | Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schall- dämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im Hochbau in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht 1. für künstliche Mineralfasern, wenn a) ein geeigneter Intraperitoneal- test keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität ergeben hat, oder b) die Halbwertzeit nach intra- trachealer Instillation von 2 Milligramm einer Faser- suspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durch- messer von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser- Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) höchstens 40 Tage beträgt, sowie 2. für Glasfasern, die für Hoch- temperaturanwendungen be- stimmt sind, die a) eine Klassifikationstemperatur von 1.000 Grad Celsius bis zu 1.200 Grad Celsius erfordern und eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 65 Tagen besitzen oder b) eine Klassifikationstemperatur von über 1.200 Grad Celsius erfordern und eine Halbwert- zeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 100 Tagen besitzen. |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024
Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten |
Eintrag 1 | | |
Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit 1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder 2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1 | 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 4. Ausschluss des Versandweges nach § 10 | 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Ab- satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 |
Eintrag 2 | | |
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die 1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit a) dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder b) dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahren- hinweise: i. H224 („Flüssigkeit und Dampf extrem entzünd- bar"), ii. H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen") oder iii. H242 („Erwärmung kann Brand verursachen") oder 2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser- stoff entwickeln. | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 |
- 1
- Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350 „Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350i „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.", H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H370 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)."
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024
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