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Synopse aller Änderungen der SpFV am 14.04.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. April 2023 durch Artikel 7 der 1. RheinSchRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SpFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung | SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen § 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen § 5 Besondere Regelungen § 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung § 8 Prüfung § 9 Prüfungsausschüsse § 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer § 11 Ersatzausfertigung § 12 Pflichten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers § 13 Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises § 14 Ruhen der Fahrerlaubnis § 15 Sicherstellung von Befähigungszeugnissen § 16 Zuständige Stellen § 17 Datenverarbeitung § 18 Ordnungswidrigkeiten § 20 (aufgehoben) Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Muster für den amtlichen Sportbootführerschein Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Praktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins Anlage 5 (zu § 8 Absatz 5) Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2) Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer Anlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 Anlage 8 (zu § 5 Absatz 2) Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist | |
(Text alte Fassung) Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein | (Text neue Fassung) Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Vorläufiger Sportbootführerschein |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung gilt | |
1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 2. auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 3. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung. | 1. auf den Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 2. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung. |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen. 2. Seeschifffahrtsstraßen: die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung. 3. Sportboote: | |
nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden. | nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Freizeitzwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden. |
§ 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen | |
(1) 1 Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. 2 Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1). (2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt: 1. das Schifferpatent für den Bodensee der Kategorien B oder C oder den Hochrhein nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, 2. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilt worden ist, 3. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist, 4. Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem 1. April 1978 erteilt worden sind, 5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen, | |
6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen, | 6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen, |
7. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen. (3) 1 Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebsart als erbracht für die Inhaber 1. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat, 2. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A oder D nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, 3. eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat. 2 Eine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht. (4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen: 1. amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, 2. Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wenn er vor dem 1. April 1978, im Land Berlin vor dem 1. April 1989, erteilt worden ist, 3. Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) geändert worden ist, 4. Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, | |
5. Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist. | 5. Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist, 6. Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält. |
(5) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. 2 Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. 3 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. (6) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. 2 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. (7) Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen. (8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. | |
§ 5 Besondere Regelungen | |
(1) 1 Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen | |
1. Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt, 2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines | 1. auf allen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines |
a) Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt, b) Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt, | |
3. Personen beim Führen eines Segelsurfbretts, 4. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist, 5. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich. | 2. Personen beim Führen eines Segelsurfbretts, 3. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist, 4. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich. |
2 Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. 3 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden. (2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. | |
(3) Auf dem Rhein ist bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 Kilowatt für das Führen eines Sportbootes Folgendes erforderlich: 1. eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1, 2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht oder 3. sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert, a) ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder b) ein internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird. (4) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt. | (3) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt. |
§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis | |
(1) 1 Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes 1. für das Führen a) eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein, b) eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein, 2. zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein, 3. zuverlässig sein, 4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben. 2 Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. | |
(2) 1 Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. 2 Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt | (2) 1 Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. 2 Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt |
1. eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und 2. eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs vorgelegt werden. 3 Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden. (3) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. (4) 1 Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen. 2 Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. 3 Fällt ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden. 4 Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig. (5) 1 Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere: 1. rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs, 2. wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, 3. rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände, 4. im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder 5. Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren. | |
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) | |
Einführung Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt. Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind: 1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen. 2. Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die sich der untersuchenden Person zeigen. In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche Hör- und Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden. 3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt. In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben. 4. Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen. Teil 1 Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut: Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO - 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt; Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten; Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich; Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich. Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein: Code | Gesundheitsstörung Begründung der eventuellen Unvereinbarkeit | Unvereinbarkeit | Vereinbarkeit A 00-B99 (allgemein) | Infektionen Persönliche Einschränkungen | Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträch- tigungen oder wiederholte Infektionen | Keine Symptome, die das sichere Handeln beeinträchtigen Beschränkung 04*** kann angezeigt sein D 50-89 nicht separat gelistet | Bluterkrankungen Unterschiedliche Blutungsnei- gung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit | Chronische Gerinnungs- störung | Beurteilung des Einzelfalls Beschränkung 04*** kann angezeigt sein E 00-90 Endokrine und Stoffwechsel- erkrankungen E 10 | Diabetes mellitus mit Insulin behandelt | Bei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz Hypoglykämie in der Vorgeschichte oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung Beeinträchtigung durch Komplikationen des Diabetes | Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: ggf. tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal 5 Jahren Beschränkung 04*** kann angezeigt sein E 11-14 | Diabetes mellitus - nicht mit Insulin behandelt andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/ -therapie, erhöhte Wahrschein- lichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | | Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: ggf. tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal 5 Jahren Beschränkung 04*** kann angezeigt sein E 65-68 | Übergewicht/abnormales Körpergewicht - Über- oder Unterschreitung Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben | Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden | Anforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden Beschränkung 07*** kann angezeigt sein E 00-90 nicht separat gelistet | Sonstige Endokrine und Stoffwechselerkrankungen erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren | Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen | Anforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden Beschränkung 07*** kann angezeigt sein F 00-99 Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen F 10 | Alkoholmissbrauch (Abhängigkeit) Verhaltensauffälligkeiten, Rezidive, Unfälle | Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander- folgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit den Beschränkungen 04*** Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit den Beschränkungen 04*** und 05*** Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammen- hängenden Auffälligkeiten festgestellt werden F 11-19 | Drogenabhängigkeit/anhalten- der Substanzmissbrauch Rezidive, Unfälle, Verhaltens- auffälligkeiten; schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein | Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern oder auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander- folgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit der Beschränkung 04*** Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Beschränkung 04*** Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammen- hängende Auffälligkeiten festgestellt werden F 20-31 | Psychosen (akute) -organisch, schizophren oder andere Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv) Rezidive, die zu Veränderung der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen können | Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren: bis drei Monate nach der Erstdiagnose Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren: bis zwei Jahre nach der letzten Episode Fortbestehende Wahrschein- lichkeit eines Rezidivs: Tauglichkeit nicht erfüllt | Wenn die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04*** Beschränkung nach 05*** kann angezeigt sein Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt feststellt, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist F 32-38 | Affektive Störungen Schwere Angstzustände, Depressionen oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann, Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbeson- dere in Notfällen; Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden | Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen | Nach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn der Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahr- scheinlich ist Ggf. zeitliche Befristung: fünf Jahre Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein F 00-99 nicht separat gelistet | Andere Störungen z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus) | Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheits- relevante Konsequenzen auftreten können | Sofern keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind und eine Gefährdung ausge- schlossen werden kann G 00-99 Krankheiten des Nervensystems G 40-41 | Epilepsie, Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nerven- systems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbeson- dere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rücken- marks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen | Für die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem letzten Anfall Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforde- rungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berück- sichtigung neurologisch- psychiatrischer fachärztlicher Empfehlung Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten in den letzten zehn Jahren G 43 | Migräne, Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands | Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Mit Beschränkung, sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen zu erwarten sind G 47 | Schlafapnoe, Narkolepsie | Behandlung erfolglos oder wird nicht eingehalten | Wenn der Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahren vollständig kontrolliert wurde: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04*** G 00-99 nicht separat gelistet | Sonstige Erkrankungen des Nervensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit Rezidive/Progression, Einschränkungen von Muskel- kraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit | Wenn die Person nicht in der Lage ist die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berück- sichtigung neurologisch- psychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen H 00-99 Erkrankungen der Augen und Ohren H 00-59 | Augenerkrankungen: fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulapathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa etc.) | Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden Beschränkung 04*** kann angezeigt sein H 68-95 | Krankheiten des Ohres: fortschreitend (z. B. Otosklerose) | Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden Beschränkung 04*** kann angezeigt sein H 81 | Ménière-Krankheiten und andere Formen von chroni- schem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel | Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Beurteilung des Einzelfalls Sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen auf Fahrzeugen I 00-99 nicht separat gelistet | Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit | Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchti- gung besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen J 45-46 | Bronchialasthma mit Anfällen | Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der Vergangenheit | Beurteilung des Einzelfalls auf Grundlage des Rates eines Pneumologen K 00-99 nicht separat gelistet | Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken | Rezidivierende oder persistierende leistungs- beeinträchtigende Symptome | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Auftretens einer Gallen- oder Nierenkolik Y 83.4 Z 97.1 | Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben | Wenn wesentliche Routinen nicht wahrgenommen werden können | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt Beschränkung 03*** kann angezeigt sein | Sonstige Gesundheits- störungen/medizinische Auffälligkeiten, die gegen eine Tauglichkeit sprechen könnten | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkran- kung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglich- keit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifels- fällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden Teil 2 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59 Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen 1. Tagessehschärfe Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013. Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt. Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. Beschränkung 01*** kann angezeigt sein. 2. Dämmerungssehvermögen: Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft. 3. Gesichtsfeld: Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert. Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich. 4. Farbunterscheidungsvermögen Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig. Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind: a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern); b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler); c) HRR (Ergebnis mindestens 'leicht'); d) TMC (Ergebnis mindestens 'second degree'); e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei 'small'); f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben); g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten). Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig. Teil 3 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95 Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird. Beschränkung 02*** kann angezeigt sein. --- *** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen 01 Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich 02 Hörhilfe erforderlich 03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich 04 Begleitperson erforderlich 05 Nur bei Tageslicht 06 Ohne Inhalt 07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug 08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier) 09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren. | |
Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises | Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt (BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 33 f.) Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt (BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 35 f.) |
Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein | Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Vorläufiger Sportbootführerschein |
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