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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen
§ 32 Laufbahnprüfung
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Laufbahnprüfung besteht aus:
- 1.
- der Zwischenprüfung,
- 2.
- den Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung,
- 3.
- den Leistungstests und den schriftlichen Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung sowie
- 4.
- der Abschlussprüfung.
§ 33 Prüfungsamt
(1) Das bei der Generalzolldirektion eingerichtete Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für
- 1.
- die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen,
- 2.
- die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen,
- 3.
- die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und dafür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
- 4.
- die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie
- 5.
- die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten.
(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten.
§ 34 Prüfungsakte, Einsichtnahme
§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zu jeder und jedem Auszubildenden wird eine Prüfungsakte geführt. 2In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- die Klausuren der Zwischenprüfung,
- 2.
- eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses und eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
- 3.
- die Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung,
- 4.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fachtheoretische Ausbildung,
- 5.
- die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
- 6.
- die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung,
- 7.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses,
- 8.
- eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie
- 9.
- die Ausbildungsakte.
(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
(3) 1Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile der Prüfungsakte zu gewähren. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
§ 35 Prüfungskommissionen
(1) 1Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.
(2) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.
(4) 1Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- sieben Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
(5) 1Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
- 1.
- mindestens ein Mitglied Lehrende oder Lehrender oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter Angehöriger der Generalzolldirektion sein soll und mindestens drei Mitglieder dem nichttechnischen Zolldienst angehören sollen und
- 2.
- mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein muss, wenn weibliche Auszubildende geprüft werden.
(5a) 1Das Prüfungsamt kann festlegen, dass eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
(6) 1Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 2 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. 3Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2866 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 36 Prüfungsgrundsätze
(1) Das Prüfungsamt
- 1.
- setzt Ort und Zeit der Prüfungen fest,
- 2.
- gibt bei jeder Prüfungsaufgabe die Hilfsmittel an, die benutzt werden dürfen,
- 3.
- stellt sicher, dass Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen werden, und
- 4.
- teilt den Auszubildenden alle Festlegungen rechtzeitig vor Prüfungsbeginn mit.
(2) 1An einem Tag darf von den Auszubildenden bei der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung nur eine Klausur gefordert werden. 2Nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.
(3) 1Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. 2Das Prüfungsamt bestimmt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden sowie die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von den Korrekturanmerkungen und der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 4Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 37 Zwischenprüfung
(1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam und
- 4.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(5) 1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
- eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(6) 1Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 3547 m.W.v. 25. März 2020
§ 38 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
(1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.
(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
- 1.
- zu jeder Klausur das Ausbildungsgebiet, die erzielten Rangpunkte und die Note sowie
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung.
(3) 1Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Eine Ausfertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.
§ 39 Abschlussprüfung
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) 1Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. 2Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.
§ 40 Schriftliche Abschlussprüfung
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.
(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 2.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
- 3.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
- 4.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(5) 1Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
- eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 3547 m.W.v. 25. März 2020
§ 41 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) 1Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Auszubildenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben. 2Gleichzeitig werden den Auszubildenden die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunkte mitgeteilt. 3Die Entscheidung bedarf der Schriftform.
(3) Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Eine Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.
§ 42 Mündliche Abschlussprüfung
(1) 1Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 zu entnehmen. 2Die Ausbildungsgebiete werden dabei nach Maßgabe des § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam geprüft. 3Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Ausbildungsgebiete wählen die Fragen aus.
(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus nicht mehr als sechs Auszubildenden bestehen. 3Die Dauer der Prüfung darf je Auszubildende oder Auszubildenden 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. 4Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. 5Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen.
(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- die mündliche Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Einzelprüfung durchgeführt wird,
- 2.
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 3 - 20 Minuten je Auszubildende oder Auszubildenden nicht unterschreiten darf,
- 3.
- für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von § 39 Absatz 2 - auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn
- 1.
- die technischen Einrichtungen für die Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und
- 2.
- die Generalzolldirektion nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
- a)
- die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,
- b)
- die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und
- c)
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde.
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig vom Einverständnis der Auszubildenden anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis der Auszubildenden folgenden Personen die Anwesenheit gestatten:
- 1.
- Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen,
- 2.
- Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungsbehörde,
- 3.
- die Leiterinnen und Leiter der Direktionen der Generalzolldirektion und
- 4.
- in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung befassten Personen.
(4) 1Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für das ihm zugewiesene Ausbildungsgebiet die Bewertung vor. 2Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission ab. 3Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den vier Einzelbewertungen für die Ausbildungsgebiete ergibt.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Auszubildenden die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
(7) 1Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestätigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 19. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 m.W.v. 1. Dezember 2023
§ 43 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
(1) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
- 4.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent und
- 5.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.
(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus
- 1.
- der Summe
- a)
- der 5-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- b)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,
- c)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung und
- d)
- der 50-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung sowie
- 2.
- der Zahl 75.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
(2a) 1Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Auszubildenden, die
- 1.
- die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und
- 2.
- eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.
(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 3547 m.W.v. 25. März 2020
§ 43a Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes des Bundes erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin" oder „Finanzwirt" zu führen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 19. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 m.W.v. 1. Dezember 2023
§ 44 Abschlusszeugnis
(1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Auszubildende die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden hat,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,
- 4.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung,
- 5.
- die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
- 6.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung,
- 7.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie
- 8.
- die Berufsbezeichnung.
(2a) 1Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 43 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. 2In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben.
(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden.
(5) 1Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die oder der Auszubildende zurückzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 19. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 m.W.v. 1. Dezember 2023
§ 45 Wiederholung von Prüfungen
(1) 1Auszubildende, die die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist die Ausbildung beendet. 3Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. 4Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen.
(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muss. 2Die Wiederholungsphase soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
(3) 1Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll unverzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses erfolgen. 2Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. 3Bei Auszubildenden, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die nach § 15 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschritten wird.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 19. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 m.W.v. 1. Dezember 2023
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