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Änderung § 1 VermVerkProspGebV vom 01.06.2012
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§ 1 VermVerkProspGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 1 VermVerkProspGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für Amtshandlungen nach dem Verkaufsprospektgesetz und nach den auf dem Verkaufsprospektgesetz beruhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für Amtshandlungen nach dem Vermögensanlagengesetz und nach den auf dem Vermögensanlagengesetz beruhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz. |
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