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Abschnitt 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)


Abschnitt 6 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 19 Übergangsvorschriften



(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "pharmazeutisch-technischen Assistentin" oder zum "pharmazeutisch-technischen Assistenten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Absätze abgeschlossen.

(2) 1Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.

(3) 1Hinsichtlich der Benotung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt wie folgt benotet werden:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


2Satz 1 gilt für die Bildung der Prüfungsnoten in den einzelnen Teilen des erstens Prüfungsabschnitts entsprechend.

(4) 1Hinsichtlich der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede einzelne Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet wird. 2Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel den berechneten Zahlenwert für die einzelne Aufsichtsarbeit und anschließend aus den berechneten Zahlenwerten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. 3Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 4Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für den schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.

(5) 1Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes einzelne Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. 3Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 4Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den berechneten Zahlenwert für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer und anschließend aus den berechneten Zahlenwerten für die Prüfungsleistungen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für den mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.

(6) 1Hinsichtlich der Prüfung nach § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jedes einzelne Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet wird. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen. 3Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 4Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den berechneten Zahlenwert für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer und anschließend aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für den praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen.

(7) 1Hinsichtlich der Prüfung nach § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und benotet wird. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den zweiten Prüfungsabschnitt teilzunehmen. 3Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 4Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach Absatz 3 für die Prüfung des zweiten Prüfungsabschnitts zuzuordnen.

(8) Hinsichtlich der Eignungsprüfung nach § 18a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zweck der Entscheidung über das Bestehen bei unterschiedlicher Bewertung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer während der Prüfung anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(9) Hinsichtlich der Kenntnisprüfung nach § 18b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zum Zweck der Entscheidung über das Bestehen bei unterschiedlicher Bewertung durch die Fachprüferinnen oder Fachprüfer während der Prüfung anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.




§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)



Teil A Stundenumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung


Fach Umfang
in Stunden
1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde 120
2. Galenik 160
3. Galenische Übungen 480
4. Allgemeine und pharmazeutische Chemie 160
5. Chemisch-pharmazeutische Übungen 280
6. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka 120
7. Übungen zur Drogenkunde 80
8. Fachbezogene Mathematik 80
9. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde 60
10. Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Techno-
logien
320
11. Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler
Technologien
60
12. Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien 200
13. Ernährungskunde und Diätetik 40
14. Körperpflegekunde 40
15. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien 160
16. Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule 240
insgesamt 2.600


Teil B In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen


1.
Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die grundlegenden Strukturen und die wichtigsten Institutionen und Organisationen des deutschen Gesundheitswesens sowie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu verstehen,

b)
die zentrale Rolle der Apotheken für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sowie die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des Apothekenwesens zu verstehen,

c)
den Unterschied zwischen pharmazeutischem und dem übrigen Apothekenpersonal und die unterschiedlichen Aufgaben und Einsatzbereiche zu kennen,

d)
die Aufgaben und Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und des pharmazeutisch-technischen Assistenten gemäß den rechtlichen Vorgaben und betrieblichen Anweisungen zu kennen und entsprechend zu handeln,

e)
sich der Risiken, die sich aus Fehlern bei der Arzneimittelversorgung ergeben können, und der sich daraus ergebenden besonderen Sorgfaltspflicht des Apothekenpersonals bewusst zu sein,

f)
die Fachterminologie anzuwenden und ärztliche Rezepturanweisungen und sonstige fachliche Informationen zu verstehen,

g)
die Vorschriften des Apotheken-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Medizinprodukterechts, die relevant sind für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten, anzuwenden, insbesondere die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung,

h)
die sozialrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen zur Verordnung, Abgabe und Abrechnung von Arzneimitteln sowie von Medizinprodukten und Hilfsmitteln anzuwenden und

i)
sich der besonderen Schweigepflicht, die für das Apothekenpersonal gilt, und der Konsequenzen bei Verletzung dieser Schweigepflicht bewusst zu sein.

2.
Herstellung von Arzneimitteln (Galenik, galenische Übungen)

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die Hygienevorschriften sowie Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften bei der Herstellung von Arzneimitteln einzuhalten,

b)
die erforderlichen theoretischen Grundlagen der Galenik, einschließlich der Herstellung steriler Arzneimittel, zu verstehen,

c)
den Unterschied zwischen Rezeptur- und Defekturarzneimitteln zu verstehen und die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen anzuwenden,

d)
Arzneimittel in den in § 4 Absatz 7 der Apothekenbetriebsordnung genannten Darreichungsformen gemäß ärztlicher Anweisung nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen, einschließlich der Kennzeichnung,

e)
die für die Herstellungsvorgänge benötigten Geräte zu bedienen,

f)
die bei der Arzneimittelherstellung erforderlichen Kontrollen und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen,

g)
die Anforderungen an die Herstellung steriler Arzneimittel, einschließlich parenteral anzuwendender Arzneimittel, zu beachten und die erforderlichen Techniken anzuwenden,

h)
die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei der Dokumentation der Arzneimittelherstellung obliegenden Aufgaben auszuführen und

i)
das patientenindividuelle Stellen und Verblistern durchzuführen.

3.
Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen (allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen)

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die erforderlichen theoretischen Grundlagen der anorganischen und organischen Chemie sowie der pharmazeutischen Analytik zu verstehen,

b)
die in der Apotheke zur Anwendung kommenden analytischen Methoden anzuwenden und Ausgangsstoffe und Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen, insbesondere die Identität festzustellen,

c)
die für die Prüfungen benötigten Stamm-, Reagenz- und Maßlösungen herzustellen,

d)
die für die Prüfungen benötigten Geräte zu bedienen,

e)
die bei den Prüfungen erforderlichen Kontrollen und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen,

f)
während der Prüfungen auftretende Unregelmäßigkeiten zu erkennen und bei der Auswertung mögliche Störungen und Fehlerquellen zu berücksichtigen und

g)
die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei der Dokumentation der durchgeführten Prüfungen obliegenden Aufgaben durchzuführen.

4.
Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die erforderlichen theoretischen Grundlagen der Botanik und Drogenkunde zu verstehen,

b)
die gebräuchlichen Arzneidrogen sicher zu identifizieren und nach anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen,

c)
die medizinische Verwendung und die hierfür maßgeblichen Inhaltsstoffe der gebräuchlichen Arzneidrogen sowie deren Zubereitungen und Darreichungs- und Anwendungsformen zu kennen und hierüber zu informieren und zu beraten,

d)
die gebräuchlichen Handelspräparate zu kennen und Empfehlungen zur Anwendung von Phytopharmaka im Rahmen der Selbstmedikation abzugeben,

e)
den therapeutischen Stellenwert und die Limitationen der Phytopharmaka jeweils in Abhängigkeit von ihrem Zulassungsstatus und der verfügbaren Evidenz zu beurteilen,

f)
mögliche Risiken von Phytopharmaka darzustellen und entsprechende Hinweise bei der Abgabe zu geben und

g)
die Phytopharmaka von anderen Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen abzugrenzen.

5.
Fachbezogene Mathematik

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die erforderlichen theoretischen Grundlagen der fachbezogenen Mathematik, insbesondere der Arithmetik und der Stöchiometrie, zu verstehen,

b)
insbesondere die Dreisatz- und Prozentrechnung sowie die Berechnung von Mischungen durchzuführen und auf die in den Apotheken auftretenden Fragestellungen anzuwenden,

c)
die für die Herstellungsansätze erforderlichen Berechnungen auszuführen,

d)
die für die Auswertung der Prüfungen gegebenenfalls erforderlichen Berechnungen auszuführen,

e)
die Preise für die hergestellten Arzneimittel zu berechnen und

f)
die Preise für Fertigarzneimittel und Medizinprodukte zu berechnen.

6.
Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die grundlegenden Vorschriften zum Erwerb, zur Lagerung und zur Abgabe der Gefahrstoffe anzuwenden sowie Gefahrstoffe zu kennzeichnen,

b)
die grundlegenden Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes anzuwenden,

c)
Informationsquellen zu den gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu nutzen,

d)
bei der Abgabe von Gefahrstoffen einen möglichen Missbrauch zu erkennen und diesem entgegenzuwirken und

e)
die ordnungsgemäße Entsorgung von Arzneimitteln und Stoffen durchzuführen sowie hierzu zu informieren und zu beraten.

7.
Arzneimittelkunde, Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien; Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die für das Verständnis der Arzneimittelwirkungen erforderlichen theoretischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie zu verstehen,

b)
die wichtigsten Arzneimittelgruppen und Arzneistoffe zu kennen sowie deren Wirkungen und mögliche Risiken zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten,

c)
die für Apotheken relevanten Medizinprodukte und Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu kennen,

d)
Verschreibungen für Arzneimittel und Medizinprodukte auf formale Korrektheit, Erstattungsfähigkeit, Zulässigkeit oder Notwendigkeit einer Substitution auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorgaben und auf Irrtümer oder sonstige klärungsbedürftige Bedenken zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen durchzuführen,

e)
bei der Abgabe über die Anwendung der Arzneimittel oder Medizinprodukte, über deren Aufbewahrung sowie über etwaige Risiken und Vorsichtsmaßnahmen zu informieren und zu beraten,

f)
die Arzneimittel mit besonderem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential zu kennen und geeignete Hinweise zu geben, um einem Missbrauch oder einer Abhängigkeit entgegenzuwirken,

g)
geeignete Kommunikationsstrategien und Fragetechniken anzuwenden, um insbesondere einen etwaigen weiteren Beratungsbedarf festzustellen oder Hinweise auf aufgetretene arzneimittel- oder medizinproduktebezogene Probleme zu erhalten, die Therapietreue zu fördern und besondere Gesprächssituationen, insbesondere mit Menschen mit psychischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, zu bewältigen,

h)
digitale Technologien zu nutzen,

i)
Hinweise auf aufgetretene arzneimittel- oder medizinproduktebezogene Probleme entgegenzunehmen, zu dokumentieren und Maßnahmen einzuleiten,

j)
bei Maßnahmen zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit unterstützend mitzuwirken,

k)
die Eignung der im Rahmen der Selbstmedikation nachgefragten Arzneimittel für den vorgesehenen therapeutischen Zweck zu beurteilen und gegebenenfalls ein geeigneteres Präparat zu empfehlen,

l)
die Grenzen der Selbstmedikation zu erkennen und gegebenenfalls einen Arztbesuch zu empfehlen und

m)
arzneimitteltherapiebegleitende Maßnahmen zur Förderung des Gesundheitszustandes zu empfehlen.

8.
Ernährungskunde und Diätetik

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die Nahrungsbestandteile und deren physiologische Bedeutung, die grundlegenden Stoffwechselprozesse sowie die Ausprägungen und Folgen von Fehlernährung und Ernährungsstörungen zu verstehen,

b)
die wichtigsten Genussmittel und deren Missbrauchs- und Schädigungspotential zu kennen,

c)
die rechtliche Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und Arzneimitteln zu kennen,

d)
allgemeingültige Empfehlungen für eine bedarfsgerechte und gesunde Ernährung abzugeben,

e)
die besonderen Anforderungen an die Ernährung bei bestimmten Erkrankungen, Altersgruppen oder physiologischen Zuständen zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten und

f)
geeignete diätetische Maßnahmen und Produkte zu empfehlen.

9.
Körperpflegekunde

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die verschiedenen Maßnahmen der Körperpflege und deren medizinische und soziale Bedeutung sowie die apothekenüblichen Produkte zur Körperpflege zu kennen,

b)
die Anatomie und die physiologischen Funktionen der Haut und mögliche Schädigungen durch Erkrankungen, Umwelteinflüsse oder unsachgemäße Pflege zu verstehen,

c)
die verschiedenen Hauttypen und deren Pflegebedarf zu unterscheiden,

d)
die besonderen Anforderungen an die Hautpflege bei bestimmten Erkrankungen zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten und

e)
über die Körperpflege zu beraten und geeignete Produkte zu empfehlen.

10.
Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die normativen Grundlagen von Qualitätsmanagementsystemen zu verstehen,

b)
die Philosophie, die Struktur und die Elemente des Qualitätsmanagements auf den Apothekenbetrieb zu übertragen,

c)
am Betrieb und an der Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken,

d)
die übliche digitale Ausstattung einschließlich digitaler Anwendungen der Apotheken, insbesondere zur Warenbewirtschaftung, zur Rezeptbearbeitung, zur Arzneimittelverifikation, zur Dokumentation und zur Anbindung an die Telematik-Infrastruktur, anzuwenden,

e)
die digitalen Technologien zur Unterstützung der Prüfung der Verschreibungen und der Information und Beratung zu nutzen,

f)
die digitalen Anwendungen zur Weiterentwicklung der Versorgung zu kennen, insbesondere den elektronischen Medikationsplan und die elektronische Verschreibung,

g)
die Kriterien und Modalitäten der stichprobenweisen Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel zu kennen und diese Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren,

h)
sich von der Authentizität und Unversehrtheit der Arzneimittel durch Überprüfung der vorgeschriebenen Sicherheitsmerkmale bei der Abgabe an die Empfängerin oder den Empfänger zu vergewissern,

i)
die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei der Dokumentation obliegenden Aufgaben auszuführen und

j)
einfache Messungen und Bestimmungen physiologischer Parameter als apothekenübliche Dienstleistungen durchzuführen und zu weiteren die gesundheitliche Versorgung betreffenden Fragen zu informieren und zu beraten.

11.
Personale und soziale Kompetenzen

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die für die Ausbildung und die Berufstätigkeit erforderlichen Lernkompetenzen sowie die Fähigkeiten zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion zu entwickeln,

b)
ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen,

c)
ein professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbstverständnis zu entwickeln, das der Bedeutung ihrer zukünftigen Tätigkeit angemessen ist,

d)
die konkrete Situation der Kundinnen und Kunden in der Apotheke, insbesondere deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung sowie kulturellen und religiösen Hintergrund, in ihr Handeln einzubeziehen,

e)
die Patientenrechte zu beachten,

f)
die besonderen Belange von Kundinnen und Kunden mit Behinderung zu berücksichtigen und

g)
die vermittelten methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen anzuwenden.

Teil C Lerngebiete der praktischen Ausbildung


1.
Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren,

2.
Fertigarzneimittel und ihre Anwendungsgebiete sowie ihre ordnungsgemäße Lagerung,

3.
Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln,

4.
Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit,

5.
Notfallarzneimittel nach § 15 der Apothekenbetriebsordnung,

6.
Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke,

7.
Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke,

8.
Ausführung ärztlicher Verschreibungen,

9.
Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich digitaler Arzneimittelinformationssysteme,

10.
Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten,

11.
Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise,

12.
Nutzung digitaler Technologien und Anwendungen der Apotheke,

13.
Aufzeichnungen nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung,

14.
apothekenübliche Waren und Dienstleistungen nach § 1a Absatz 10 und 11 der Apothekenbetriebsordnung,

15.
umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle Energie- und Materialverwendung und

16.
Qualitätsmanagement.




Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 4)



(siehe BGBl. I 1997 S. 2358)




Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 3)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 2359)


Anlage 4 (zu § 1 Abs. 4 Satz 5)



(siehe BGBl. I 1997 S. 2360)




Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)



(siehe BGBl. I 1997 S. 2361)




Anlage 6 (zu § 7 Absatz 2 Satz 3)



(siehe BGBl. I 1997 S. 2362)




Anlage 7 (zu § 15d Absatz 4)



(siehe BGBl. I 1997 S. 2363)




Anlage 7a (zu § 18a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang



Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 902)





Anlage 7b (zu § 18a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung



Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2016 I S. 902)





Anlage 8 (zu § 18b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)



Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3040)



---
*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidierter Text:

6.
In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 18a" durch die Angabe „§ 18b" ersetzt.




Anlage 9 (zu § 18b Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)



Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3041)



---
*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidierter Text:

6.
In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 18a" durch die Angabe „§ 18b" ersetzt.