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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
Teil 2 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Behandlung wirtschaftlicher Vor- und Nachteile
Abschnitt 1 Erstattung wirtschaftlicher Nachteile aufgrund der Projekttätigkeit
§ 6 Anspruch auf die Erstattung wirtschaftlicher Nachteile
(1) Wirtschaftliche Nachteile, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber zu erstatten.
(2) Wirtschaftliche Nachteile im Sinne von Absatz 1 sind nur solche Nachteile, die in Zeiträumen entstehen, in denen
- 1.
- der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergreifen muss oder
- 2.
- der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.
(3) Die Zeiträume im Sinne von Absatz 2 sind vom Teilnehmer zu dokumentieren, und diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nur für Projekttätigkeiten, die der Teilnehmer zuvor nach Maßgabe von § 3 angezeigt hat, eine Bestätigung der Bundesnetzagentur für die Anzeige nach § 3 Absatz 5 vorliegt und soweit der Anspruch auf Antrag nach § 12 festgestellt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 7 Erstattung des wirtschaftlichen Nachteils bei Letztverbrauchern
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ein Teilnehmer, der Letztverbraucher ist, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, das nach den Maßgaben der Stromnetzentgeltverordnung ermittelte Netzentgelt zu entrichten.
(2) 1Der nach § 6 Absatz 1 zu erstattende wirtschaftliche Nachteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach Absatz 1 tatsächlich geschuldeten Netzentgelt und einem fiktiven Netzentgelt. 2Bei der Berechnung des fiktiven Netzentgelts bleiben die folgenden Parameter in dem Umfang unberücksichtigt, in welchem sie aufgrund der Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen erhöht oder verringert sind:
- 1.
- die Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Jahreshöchstleistung nach § 17 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung,
- 2.
- die Entnahmeleistung innerhalb des Hochlastzeitfensters des Anschlussnetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung sowie
- 3.
- die Veränderung der Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Benutzungsstunden nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung.
§ 8 Erstattung wirtschaftlicher Nachteile von Betreibern von Stromspeichern oder Anlagen zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Ein Teilnehmer, der einen Stromspeicher oder eine Anlage zur Umwandlung von elektrischer Energie in einen anderen Energieträger betreibt, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, Netzentgelte und Umlagen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu entrichten. 2Die Erstattung von wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne von § 6 Absatz 1 erfolgt für folgende Preisbestandteile, die aufgrund einer Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen entstehen:
- 1.
- Netzentgelte und Aufschläge auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, nach § 26 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, nach § 17 Absatz 1, nach § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung sowie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten; sowie
- 2.
- 60 Prozent der nach den §§ 60 und 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gezahlten EEG-Umlage.
§ 9 Erstattung wirtschaftlicher Nachteile von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Ein Teilnehmer, der eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreibt, die wegen eines Engpasses nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom Netzbetreiber geregelt werden soll, darf im Rahmen der Projekttätigkeit anstelle der Reduzierung der Erzeugungsleistung die Einspeiseleistung in das Netz der allgemeinen Versorgung durch die Nutzung einer zuschaltbaren Last reduzieren, wenn
- 1.
- die zusätzlich eingesetzte Last ausschließlich in der Zeit der Anforderung nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingesetzt wird,
- 2.
- die zusätzlich eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und
- 3.
- die einer Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Elektrizitätsversorgungsnetz gewahrt ist.
(2) 1Bei Anwendung von Absatz 1 fällt kein bilanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes und kein finanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes an. 2Der Netzbetreiber ist jedoch verpflichtet, dem Teilnehmer den durch den entgangenen bilanziellen und finanziellen Ausgleich entstandenen wirtschaftlichen Nachteil zu erstatten.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 1. Oktober 2021
Abschnitt 2 Durchführung der Erstattung wirtschaftlicher Nachteile; Vorteilsanrechnung
§ 10 Anrechnung wirtschaftlicher Vorteile
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Rahmen der Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 sind die wirtschaftlichen Vorteile anzurechnen, die einem Teilnehmer unmittelbar aufgrund der Projekttätigkeit entstanden sind.
(2) 1Wirtschaftliche Vorteile im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Einnahmen und sonstige Vergütungen, die durch den Verkauf elektrischer Energie oder aus der Erbringung von Systemdienstleistungen erzielt werden, abzüglich etwaiger hiermit zusammenhängender operativer Kosten sowie Aufwendungen aus der Anzeige nach § 3 und dem Antragsverfahren nach § 12. 2Beim Abzug nach Satz 1 können entstandene Kosten zu maximal 50 Prozent berücksichtigt werden. 3Abweichend von Satz 2 können Kosten nach § 12 Absatz 4 zu 100 Prozent berücksichtigt werden. 4Wirtschaftlichen Vorteilen nach Absatz 1 stehen auch aus der Projekttätigkeit resultierende eingesparte Aufwendungen gleich.
(3) Keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Einnahmen durch den Verkauf von industriell gefertigten Gütern oder von Fernwärme, die im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit des Teilnehmers hergestellt werden.
(4) Im Rahmen der Anrechnung auf den Erstattungsanspruch nach § 8 sind die wirtschaftlichen Vorteile anteilig dem jeweiligen Tatbestand zuzuordnen, der die jeweilige Erstattung eines wirtschaftlichen Nachteils begründet.
§ 11 Auszahlung verbliebener Vorteile
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Sofern nach der Anrechnung nach § 10 Absatz 1 noch wirtschaftliche Vorteile beim Teilnehmer verbleiben, ist er verpflichtet, diese Vorteile an den Netzbetreiber auszuzahlen, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist.
§ 12 Feststellung der Ansprüche; Beweislast
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. 2Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur in dem Kalenderjahr stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Projekttätigkeit stattgefunden hat. 3Bei Inanspruchnahme von § 9 Absatz 1 ist der Teilnehmer zu einer jährlichen Antragstellung verpflichtet.
(2) 1Der Teilnehmer hat in seinem Antrag anzugeben:
- 1.
- das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9,
- 2.
- die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage einer nachvollziehbaren Differenzberechnung, und
- 3.
- im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 1 den Nachweis, dass die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschoben hat.
(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur sämtliche Tatsachen vorzulegen, die eine Vorteilsanrechnung nach § 10 und eine Auszahlung verbliebener Vorteile nach § 11 begründen.
(4) Der Teilnehmer muss die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft bestätigen lassen.
(5) 1Der Teilnehmer hat die Feststellung nach Absatz 1 dem nach § 6 Absatz 4 jeweils zuständigen Netzbetreiber vorzulegen. 2Verbleiben nach Anrechnung nach § 10 Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile beim Teilnehmer, so ist der jeweils zuständige Netzbetreiber verpflichtet, aus dem jeweiligen Konto für Entgelte oder Umlagen den jeweils festgestellten Betrag an den erstattungsberechtigten Teilnehmer zu entrichten. 3Die Erstattungen von Netzentgelten nach Satz 2 mindern im Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung die erzielbaren Erlöse. 4Für die Erstattung der anteiligen EEG-Umlage nach § 8 Satz 2 Nummer 2 ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuständig. 5Verbliebene wirtschaftliche Vorteile sind nach § 11 auszuzahlen. 6Der nach § 11 ausgezahlte Betrag ist zur Senkung der Netzentgelte zu verwenden.
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