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Abschnitt 5b - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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Abschnitt 5b Schwarmfinanzierungsdienstleister
§ 32b Zuständigkeit der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503.
(2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gestattungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 durch Allgemeinverfügung.
(3) In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 sind § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist nicht anzuwenden.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 10. November 2021
§ 32c Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Rückabwicklung des Kredits im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 und zur Erstattung der mit der Kreditgewährung verbundenen üblichen Kosten oder zur Übernahme der Wertpapiere oder der für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instrumente gegen die Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und zur Erstattung der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- 1.
- irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind,
- 2.
- wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt anlegen, zu unterstützen oder
- 3.
- eine nach Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 abzugebende Risikowarnung nicht enthalten ist.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Projektträger aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- 1.
- das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht erstellt hat oder
- 2.
- dem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 eine Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für den Schwarmfinanzierungsdienstleister, wenn dieser aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- 1.
- dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht zur Verfügung gestellt hat oder
- 2.
- den Anleger entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 über eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht unverzüglich informiert hat.
(4) Ist der Anleger nicht mehr Inhaber der Wertpapiere oder der verwendeten Instrumente, so kann er den Ausgleich eines etwaigen Vermögensnachteils sowie die Zahlung der mit dem ursprünglichen Erwerb und der Veräußerung verbundenen Kosten verlangen, wenn der Veräußerungspreis den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
§ 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Rückzahlung des für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zugewiesenen Betrages sowie der mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios verbundenen Gebühren und sonstigen Kosten abzüglich bereits ausgezahlter Beträge verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder dessen etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- 1.
- irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind,
- 2.
- wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen oder
- 3.
- die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 abzugebende Erklärung nicht enthalten ist.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- 1.
- dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht zur Verfügung gestellt hat,
- 2.
- das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht auf dem neusten Stand gehalten hat oder
- 3.
- den Anleger entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht unverzüglich über eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform enthaltenen Informationen informiert hat.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
§ 32e Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d
(1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 oder in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte.
(2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlassen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam.
(3) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
§ 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 bei den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung besteht oder bestand, und bei sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen vornehmen.
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden Pflichten erfüllen. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teilweise unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte absehen. 3Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hat den geeigneten Prüfer spätestens zum Ablauf desjenigen Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. 4Bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. 5Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.
(3) 1Über die Prüfung nach Absatz 2 ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der Bundesanstalt vorzulegen. 2Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusammenzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist. 3Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefordert wird. 4Der Fragebogen ist unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen.
(4) 1Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. 2Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schwarmfinanzierungsdienstleister, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(5) 1Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Schwarmfinanzierungsdienstleister Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. 2Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. 3Bei Verdacht auf schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten, deren Einhaltung zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. 4Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. 5Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(6) 1Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach Absatz 2 auch ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. 2Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist hierüber rechtzeitig zu informieren.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Aufbau, Inhalt und Art und Weise der nach Absatz 3 vorzulegenden Prüfungsberichte sowie nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, um Missständen bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2020/1503 entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegenden Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 10. November 2021
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