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Abschnitt 3 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 3 Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 36 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.
§ 37 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
(1) 1Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn
- 1.
- keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,
- 2.
- die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 40 erfüllt werden,
- 3.
- der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 7 notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
- 4.
- der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
- 5.
- ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
(2) 1Ist der Inhaber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt wird. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 38 Antrag auf amtliche Anerkennung
(1) 1Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte anzugeben. 2Dem Antrag sind beizufügen
- 1.
- Unterlagen zum Nachweis der Eignung der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person sowie eine Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung sonst noch zu erfüllen hat,
- 2.
- ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,
- 3.
- ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,
- 4.
- eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- 5.
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
- 6.
- der Ausbildungsplan,
- 7.
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als 3 Monate ist,
- 8.
- eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
(2) Dem Antrag einer juristischen Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
(3) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. 2§ 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung
(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
- 2a.
- bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,
- 3.
- die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und
- 4.
- bestehende Auflagen.
Text in der Fassung des Artikels 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 40 Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
§ 40 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen vermittelt. 2Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. 3Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.
(2) 1Die Ausbildung muss entsprechend einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden. 2Ein Abdruck des Ausbildungsplans im Sinne des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Fahrlehreranwärtern vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.
§ 41 Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
1Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen
- 1.
- die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
- 2.
- die Bestellung und die Entlassung einer verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
- 3.
- Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
- 4.
- Verlegung der Unterrichtsräume,
- 5.
- bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind.
Text in der Fassung des Artikels 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 42 Aufzeichnungen
(1) 1Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat Aufzeichnungen über die Ausbildung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen. 2Die Aufzeichnungen müssen enthalten:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters,
- 2.
- die erstrebte Fahrlehrerlaubnisklasse,
- 3.
- Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
- 4.
- Anzahl der Unterrichtseinheiten, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan,
- 5.
- die Ausbildungsfahrschule, in der hospitiert wurde, einschließlich des Zeitraums und Stundenumfangs der Hospitation.
(2) 1Die Aufzeichnungen sind von dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. 2Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen oder sonst zu vernichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1190 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 43 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
(1) 1Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 37 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 37 weggefallen ist.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Fahrlehrerausbildungsstätte aus einem von dem Inhaber zu vertretenden Grund über die Dauer eines Jahres keine Fahrlehrerausbildung durchgeführt hat oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
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