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Synopse aller Änderungen der LAP-htVerwDV am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 41 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-htVerwDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsbehörde | |
(Text alte Fassung) Einstellungsbehörde ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Es kann die Aufgabe auf ihm nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Der Einstellungsbehörde obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Baureferendarinnen und Baureferendare; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde, soweit diese Befugnisse nicht auf die Ausbildungsbehörde delegiert sind. | (Text neue Fassung) Einstellungsbehörden sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für ihren jeweiligen Bereich. Sie können die Aufgaben auf ihnen nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Es kann die Aufgabe auf ihm nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen. Der Einstellungsbehörde obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Baureferendarinnen und Baureferendare; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde, soweit diese Befugnisse nicht auf die Ausbildungsbehörde delegiert sind. |
§ 18 Ausbildungsaufstieg | |
(1) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden. (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind. (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen grundsätzlich gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren am Vorbereitungsdienst teil, der mit der Großen Staatsprüfung abschließt. Die §§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind entsprechend anzuwenden. (4) Abweichend von Absatz 3 können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einer zweijährigen Einführung in die höhere Laufbahn teilnehmen. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern durchgeführt. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen. (5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Großen Staatsprüfung nach Absatz 3 oder der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 4 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Große Staatsprüfung oder das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden. Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. | (1) 1 Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. 2 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3 Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden. (2) 1 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. 2 Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind. (3) 1 Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen grundsätzlich gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren am Vorbereitungsdienst teil, der mit der Großen Staatsprüfung abschließt. 2 Die §§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind entsprechend anzuwenden. (4) 1 Abweichend von Absatz 3 können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einer zweijährigen Einführung in die höhere Laufbahn teilnehmen. 2 Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. 3 Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. 4 Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern durchgeführt. 5 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 6 Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen. (5) 1 Mit der erfolgreichen Ablegung der Großen Staatsprüfung nach Absatz 3 oder der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 4 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. 2 Die Große Staatsprüfung oder das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden. 3 Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. |
(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegsausbildung teilnehmen. | |
§ 19 Praxisaufstieg | |
(1) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes nach den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden. (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind. (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen an einer zwei Jahre und sechs Monate dauernden Einführung in die höhere Laufbahn teil. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens zehn Wochen und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern durchgeführt. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen. (4) Mit der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 3 Satz 5 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. | (1) 1 Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes nach den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. 2 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3 Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden. (2) 1 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. 2 Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn dessen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind. (3) 1 Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen an einer zwei Jahre und sechs Monate dauernden Einführung in die höhere Laufbahn teil. 2 Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens zehn Wochen und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes. 3 Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. 4 Die Lehrgänge an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des Innern durchgeführt. 5 Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 6 Im Einzelfall kann die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1 mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern das Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen. (4) 1 Mit der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 3 Satz 5 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. 2 Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. 3 Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. |
§ 35 Wiederholung | |
(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie einmal wiederholen. (2) Das Oberprüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt es, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von der Baureferendarin oder dem Baureferendar beantragt werden. (3) Die Wiederholungsprüfung umfasst 1. - wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist - die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, deren neue Aufgabe innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes von der Baureferendarin oder dem Baureferendar zu beantragen ist, | |
2. die Anfertigung einer erneuten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht in den mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) und "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der schriftlichen Prüfung oder 3. eine erneute mündliche Prüfung in den mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) oder "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der mündlichen Prüfung. | 2. die Anfertigung einer erneuten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht in den mit 'ungenügend' (Punktzahl 6,0) und 'mangelhaft' (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der schriftlichen Prüfung oder 3. eine erneute mündliche Prüfung in den mit 'ungenügend' (Punktzahl 6,0) oder 'mangelhaft' (Punktzahl 5,0) benoteten Fächern der mündlichen Prüfung. |
Bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuss auch die Wiederholung der gesamten schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der gesamten mündlichen Prüfung oder die Wiederholung beider Prüfungsteile beschließen. | |
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt. | (4) Die jeweilige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung dem Bundesministerium für der jeweiligen obersten Dienstbehörde über die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt. |
§ 41 Gliederung der Ausbildung | |
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden: Ausbildungsplan Fachrichtung: Bauingenieurwesen Fachgebiet: Wasserwesen Fachbereich: Wasserstraßen Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte ab- schnitt | dauer (Wochen) I | 20 | Wasser- und Schiff- fahrtsamt; Wirtschafts- behörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Ham- burg | • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Unterbehörde | | | • Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht; Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Unterhaltung und Betrieb; Ablauforganisation, Personaleinsatz, Praxis der Personalführung einschließlich Personalbeurteilung • Anwendung von Kommunikationstechniken: Rhetorik, Gesprächs- führung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informations- technik • Personal- und Sozialrecht: Beamtenrecht, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Bundes-Angestelltentarifvertrag; Tarifverträge für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder; Verant- wortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personal- vertretungsrecht • Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder • Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasser- haushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze, des Bundesnatur- schutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze • Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer; Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege; Gewässerökologie • Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes, Pegelvorschrift; Gewässerkundliches Jahrbuch, hydrologische Nachrichten- dienste; Grundkenntnisse der Meteorologie, Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes • Liegenschaftswesen • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes; Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Aufgaben an den Wasserstra- ßen • Unterhaltung und Betrieb von Wasserstraßen sowie ihrer Anlagen: Technische Grundsätze und Vorschriften; Bauweise und Funktion von Anlagen und Einrichtungen, ferner von Elementen der Gewäs- ser; planmäßige und fallweise Unterhaltung; Baggereiwesen; Bau- art, Funktion und wirtschaftlicher Einsatz von Wasserfahrzeugen und Landfahrzeugen; Bauart und Funktion der maschinenbau- und elektrotechnischen Einrichtungen von Anlagen der Wasserstraßen; technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung • Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen • Vermessungswesen einschließlich Peilwesen • Schifffahrtszeichenwesen • Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt; Bau, Ausrüstung und nautisches Verhalten von Schiffen; Transport, Umschlag und Lagerung gefährlicher Güter; Schiffssicherheit; Seestraßenordnung, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Binnen- schifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtspolizei • Organisation und Arbeitsweise von Schifffahrtsunternehmen: Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr II | 26 oder 20, so- weit von Ab- schnitt III 3 Ge- brauch ge- macht wird | Öffentlich-rechtlicher Bauträger | • Vorarbeiten für Bauvorhaben; Aufstellen und Prüfen von Entwürfen; Vorbereitung von Baumaßnahmen; Vergabe nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen sowie von Ingenieur- leistungen; Baupreisrecht • Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen; Verantwortung bei Planung und Durchführung von Bau- maßnahmen; Bauaufsicht, Baubevollmächtigte, Bauleitung, Unfall- verhütung • Planungstechniken; Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen und Vorträgen; volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen, Wirtschaft- lichkeitsgrundlagen; Nutzen-Kosten-Untersuchungen • Technische Grundsätze für den Bau (Neubau, Ausbau, Umbau, Ersatz) von Wasserstraßen • Gewerbeordnung; Bundes-Immissionsschutzgesetz • Rechnergestützte Verfahren bei Vergabe und Abrechnung III 1 | 6 | Unterbehörde der Wasserwirtschafts- verwaltung | • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasserwirt- schaftsverwaltungen der Länder • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der Unterbehörde • Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung: wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer und im Grundwasserbereich; Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Auf- bau des Messnetzes, hydrologische Nachrichtendienste • Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Abwasserabga- bengesetz, Abfallbeseitigungsrecht • Gewässerschutz; Bewirtschaftungspläne, Gewässergütekarten; örtliche Überprüfung von Abwasserbeseitigungs-, Abfall- und Wasserversorgungsanlagen; Beurteilung von Wasseranalysen • Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz; Gewässer- unterhaltung, Gewässeraufsicht, Deichschau III 2 | 6 | Kommunale Verwaltung | • Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung • Kommunalrecht (Satzungsrecht); Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Bauaufsichts- behörde, Naturschutzbehörde, Bauleitplanung; Hafenpolizeirecht; Haushaltsrecht der Kommunen • Kommunaler Tiefbau, kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe; Verkehrsplanung; Hafenbetriebe III 3 wahl- weise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitglied- staat der Europäischen Union, Europäische Union) | • Aufgaben, Status und Organisation der Institution • Kompetenzen, Arbeitsweise IV | 11 | Wasser- und Schiff- fahrtsdirektion; Wirt- schaftsbehörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Hamburg | • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Mittelbehörde, Öffentlichkeitsarbeit; Begriffe und Grundsätze der Aufbau- und der Ablauforganisation; Personalplanung: Dienstpostenbemessung und -bewertung, Stel- lenhaushalt, Personalbeschaffung, Personalverwaltung • Haushalts-, Rechnungs-, Kassenwesen des Bundes und der Länder; technische Programmplanung, Finanzplanung; Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter • Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor- schriften • Staatsbegriff, Staatsform; Grundgesetz, Verfassung des betreffenden Bundeslandes; internationale und supranationale Institutionen • Verwaltungsverfahrensgesetz; Verwaltungsgerichtsordnung; Staatshaftung • Privatrecht: Aus dem BGB: Allgemeiner Teil, Recht der Schuld- verhältnisse, Sachenrecht; Verkehrssicherungspflicht; Gesellschaftsrecht; Nachbarrecht • Arbeitsschutzrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht und das jeweils dazugehö- rende Verfahrensrecht • Bundeswasserstraßengesetz; Wasserhaushaltsgesetz, Landeswasserschutzgesetze; Wasserverbandsrecht, Deichrecht, Fischereirecht, Wassersicher- stellungsgesetz • Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze; Naturschutz- und Landschaftspflege • Baurecht: Baugesetzbuch, Landesbauordnungen • Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze; Flurbereini- gungsrecht; Liegenschaftswesen • Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze • Zusammenhänge der Landesverteidigung mit Wasserstraßen und Wasserwirtschaft • Ziele der Verkehrspolitik und der Wasserstraßenpolitik, Beziehun- gen zwischen den Verkehrszweigen • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Bau, Unterhaltung und Betrieb • Wasserstraßenstaatsvertrag, völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen, Stromkommissionen • Aufgaben der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundes- anstalt für Gewässerkunde • Aufgabe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie; Grundkenntnisse der Nautik und des Seekartenwesens • Aufgaben der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung • Schifffahrtszeichenwesen • Schifffahrtswesen; Befähigungswesen und Lotswesen in der Schifffahrt | |
1 | Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- nungswesen | 1 | Verkehr und digitale Infrastruktur |
| 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit | 16 | | Lehrgänge 1) ca. 12 | | Erholungsurlaub 104 | 24 Monate | In begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitt I bis III geändert werden. --- 1) Gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder. | |
§ 45 Gliederung der Ausbildung | |
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden. Ausbildungsplan Fachrichtung: Bahnwesen Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte ab- schnitt | dauer (Wochen) B | M/E | S I | 4 | 4 | 4 | Eisenbahn-Bundesamt | Abteilung 1: Personalangelegenheiten, Rechtsaufsicht, Verwaltungs- verfahrensrecht, Betriebsgenehmigungen, Ordnungs- widrigkeiten | |
9 | 4 | 8 | | Abteilung 2: Technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektro- technischen Anlagen Planfeststellung 2 | 14 | 2 | | Abteilung 3: Technische Aufsicht und Zulassungen von Fahrzeugen und maschinen-, bzw. elektro- technischen Anlagen Technischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige Anlagen Aufsicht über den Bahnbetrieb, Ausnahmen und Genehmigungen | 9 | 4 | 8 | | Abteilung 2: Technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung - im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau - von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektro- technischen Anlagen Planfeststellung 2 | 14 | 2 | | Abteilung 3: - Technische Aufsicht und Zulassungen von Fahrzeugen und maschinen-, bzw. elektro- technischen Anlagen - Technischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige Anlagen - Aufsicht über den Bahnbetrieb, Ausnahmen und Genehmigungen |
4 | 4 | 4 | | Abteilung 4: Finanzierung von Infrastruktur 4 | 3 | 3 | | Sachbereich 1: Planfeststellung | |
8 | 3 | 2 | | Sachbereich 2: Technische Aufsicht und Bauaufsicht einschließlich Technischer Arbeitsschutz Landeseisenbahnaufsicht | 8 | 3 | 2 | | Sachbereich 2: - Technische Aufsicht und Bauaufsicht einschließlich Technischer Arbeitsschutz - Landeseisenbahnaufsicht |
2 | 2 | 8 | | Sachbereich 3: Technische Aufsicht und Bauaufsicht 4 | 5 | 4 | | Sachbereich 4: Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb 2 | 2 | 2 | | Sachbereich 5: Finanzierung (Verwendungsprüfung) | 1 | 4 | | Sachgebiete 224 und 226: Zulassung von Sicherungsanlagen II | 4 | 4 | 4 | Bahnunternehmen oder Unternehmen der Bahn- industrie | Fahrdienstleiterausbildung 4 | 4 | 4 | | Triebfahrzeugführerausbildung 10 1) | 2 | 10 2) | | Technik, Bau und Instandhaltung von Anlagen | 1 | 9 | 1 | | Technik und Instandhaltung von Fahrzeugen 2 | 2 | 2 | | Zusammenwirken der Bereiche: Betrieb, Fahrzeuge, Anlagen und Controlling | |
III | 1 | 1 | 1 | Bundesministerium für Ver- kehr, Bau- und Wohnungs- wesen | Aufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | III | 1 | 1 | 1 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Aufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur |
1 | 1 | 1 | Regierungspräsident/ Bezirksregierung | Planfeststellung, insbesondere Anhörungsverfahren 1 | - | - | Deutsches Institut für Bahn- technik | Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz und Vorbereitungen europäischer Zulassungen 3 | 1 3) | - | Stadtbauverwaltung ein- schließlich Umweltamt | Aufgaben und Arbeitsweise 3 | - | - | Straßenbau- und Straßen- verkehrsverwaltung | Aufgaben und Arbeitsweise - | - | 2 | Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post | Aufgaben und Arbeitsweise - | 1 | 1 | Energieversorgungs- unternehmen | Aufgaben und Arbeitsweise - | 1 | - | Kraftfahrt-Bundesamt | Aufgaben und Arbeitsweise - | 1 | 2 | Luftfahrt-Bundesamt | Aufgaben und Arbeitsweise | 6 | 6 | 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit | 17 | 17 | 17 | | Lehrgänge | ca. 12 | ca. 12 | ca. 12 | | Erholungsurlaub | 104 | 104 | 104 | 24 Monate | --- 1) Davon 8 Wochen Baustellenbereich. 2) Davon 4 Wochen Baustellenbereich. 3) Nur Umweltamt. | |
§ 49 Gliederung der Ausbildung | |
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden: Ausbildungsplan Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte ab- schnitt | dauer (Wochen) | |
I 1 | 14 oder 11, so- weit von Ab- schnitt III 2 Ge- brauch ge- macht wird | Wasser- und Schiff- fahrtsamt mit Außen- bezirken ohne Bauhof | Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus- halts-, Rechnungs- und Kassenwesen Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah- men, besonders im bautechnischen Bereich Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens I 2 | 14 oder 11, so- weit von Ab- schnitt III 2 Ge- brauch ge- macht wird | Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts- verwaltung für Maschinenwesen | Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des Maschinenwesens Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs- maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten- verarbeitung I 3 | 5 | Gewerbeaufsichts- behörde, Arbeitssicher- heitsstelle | Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise Umweltschutz, Gewerbeaufsicht Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz II 1 | 12 | Werkstätten der Was- ser- und Schifffahrts- verwaltung (mindestens 10 Wochen), Unternehmen der Schiffbau-, Maschinen- bau- und Elektro- industrie | Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset- zungs- oder Fertigungsbetriebes Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer- tung der Betriebsergebnisse Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung II 2 | 12 | Bundesanstalt für Wasserbau, Abteilung Maschinenwesen (mindestens 8 Wochen), Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwal- tung für Verkehrs- techniken | Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch- führung von Beschaffungsmaßnahmen Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati- onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung, Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde III 1 | 14 1 | Wasser- und Schiff- fahrtsdirektion, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht; Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun- desrechnungshofes Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs- wirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe- sen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion und des Bundesminis- teriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Prüfungsvorbereitung III 2 wahl- weise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitglied- staat der Europäischen Union, Europäische Union) | Aufgaben, Status und Organisation der Institution Kompetenzen, Arbeitsweise | I 1 | 14 oder 11, so- weit von Ab- schnitt III 2 Ge- brauch ge- macht wird | Wasser- und Schiff- fahrtsamt mit Außen- bezirken ohne Bauhof | • Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus- halts-, Rechnungs- und Kassenwesen • Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah- men, besonders im bautechnischen Bereich • Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens I 2 | 14 oder 11, so- weit von Ab- schnitt III 2 Ge- brauch ge- macht wird | Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts- verwaltung für Maschinenwesen | • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb • Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des Maschinenwesens • Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs- maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens • Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung • Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten- verarbeitung I 3 | 5 | Gewerbeaufsichts- behörde, Arbeitssicher- heitsstelle | • Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise • Umweltschutz, Gewerbeaufsicht • Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz II 1 | 12 | Werkstätten der Was- ser- und Schifffahrts- verwaltung (mindestens 10 Wochen), Unternehmen der Schiffbau-, Maschinen- bau- und Elektro- industrie | • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset- zungs- oder Fertigungsbetriebes • Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze • Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer- tung der Betriebsergebnisse • Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung II 2 | 12 | Bundesanstalt für Wasserbau, Abteilung Maschinenwesen (mindestens 8 Wochen), Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwal- tung für Verkehrs- techniken | • Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch- führung von Beschaffungsmaßnahmen • Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati- onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung, Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde III 1 | 14 1 | Wasser- und Schiff- fahrtsdirektion, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde • Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht; Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht • Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun- desrechnungshofes • Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung • Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs- wirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung • Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe- sen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion und des Bundesminis- teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur • Prüfungsvorbereitung III 2 wahl- weise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitglied- staat der Europäischen Union, Europäische Union) | • Aufgaben, Status und Organisation der Institution • Kompetenzen, Arbeitsweise |
| 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit | 14 | | Lehrgänge | ca. 12 | | Erholungsurlaub | 104 | 24 Monate | Ausbildungsplan Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte ab- schnitt | dauer (Wochen) | |
I | 42 | Untere staatliche bzw. kommunale Baudienst- stellen mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung | Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech- nungswesen, Personalwesen Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni- scher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen, Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr- leistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen- dung der Datenverarbeitung II | 8 | Private, staatliche bzw. kommunale Institutio- nen mit umfangreichen technischen Anlagen z. B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universi- täten, Deutsche Bahn AG | Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek- tions- und Wartungsverträge 4 | Versorgungs- unternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme | Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen Energielieferverträge III | 3 | Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht | Erstellung von Genehmigungsbescheiden Arbeitsschutz, Immissionsschutz 3 | Technische Überwa- chung (z. B. Technischer Überwachungsverein) | Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti- ger Anlagen einschlägige gesetzliche Bestimmungen 7 | Oberfinanzdirektion oder Regierungs- präsidium/Bezirks- regierung als technische Aufsichtsbehörde | Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell- ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst Verfassungsrecht Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen 2 | Betrieb und Energie- verbrauch über- wachende Dienststellen | Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen 6 | Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde | Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung | I | 42 | Untere staatliche bzw. kommunale Baudienst- stellen mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung | • Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech- nungswesen, Personalwesen • Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni- scher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen, Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr- leistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen- dung der Datenverarbeitung II | 8 | Private, staatliche bzw. kommunale Institutio- nen mit umfangreichen technischen Anlagen z. B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universi- täten, Deutsche Bahn AG | • Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen • Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek- tions- und Wartungsverträge 4 | Versorgungs- unternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme | • Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen • Energielieferverträge III | 3 | Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht | • Erstellung von Genehmigungsbescheiden • Arbeitsschutz, Immissionsschutz 3 | Technische Überwa- chung (z. B. Technischer Überwachungsverein) | • Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti- ger Anlagen • einschlägige gesetzliche Bestimmungen 7 | Oberfinanzdirektion oder Regierungs- präsidium/Bezirks- regierung als technische Aufsichtsbehörde | • Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell- ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst • Verfassungsrecht • Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen 2 | Betrieb und Energie- verbrauch über- wachende Dienststellen | • Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen 6 | Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde | • Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht • Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht • Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung |
| 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit | 11 | | Lehrgänge | ca. 12 | | Erholungsurlaub | 104 | 24 Monate | | |
§ 53 Gliederung der Ausbildung | |
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden: Ausbildungsplan Fachrichtung: Luftfahrttechnik Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte ab- schnitt | dauer (Wochen) I | 10 | Luftfahrt-Bundesamt | • Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes und praktische Einweisung in die Tätigkeit der Fachbereiche unter Vermittlung der jeweils aktuellen nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen | | | • Luftfahrtgeräte, deutsche und ausländische Bauvorschriften, Muster- und Stückprüfung, Musterzulassung, Prüfung und Zulas- sung von Einzelstücken, Verkehrszulassung, Luftfahrttechnische Anweisung, Luftfahrtpersonal, Luftfahrtunternehmen, Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, technische und flugbetrieb- liche Überwachung, Erstellung von Gutachten, Beförderung gefährlicher Güter, Betriebsvorschriften, Luftfahrtmedizin, Flieger- ärztinnen und Fliegerärzte • Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtbehörden, Empfeh- lungen und Richtlinien der ICAO, Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, Aufgaben der EASA, Zusammenarbeit im Rahmen der JAA • Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung 6 | Luftfahrt-Bundesamt - Außenstellen | • Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät • Vorbereitung der Anerkennung bzw. Genehmigung von Luftfahrt- betrieben, Überwachung der anerkannten bzw. genehmigten Luft- fahrtbetriebe • Prüfungsorganisationen und selbständige Prüferinnen und Prüfer • Flugbetriebsprüfung und -überwachung, praktische Einweisung 6 | Flugschule | Erwerb des Privatpilotenscheins bzw. eine entsprechende weiter- führende Ausbildung im gleichen Umfang II | 12 | Andere Stellen der Luft- fahrt und der Luftfahrt- verwaltung - Deutsche Flug- sicherung GmbH - Flughafenverwaltung - Länderbehörde - Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungs- betriebe - Luftfahrtunternehmen - EASA | Praktische Einweisung in die Aufgaben und Tätigkeiten der Deutschen Flugsicherung GmbH (inkl. Flugsicherungsbetriebs- dienst), anerkannter Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe und genehmigter Luftfahrtunternehmen (Werft und Betrieb), Flughafen- verwaltung, andere Luftfahrtbehörden | |
III | 2 | Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen | Einführung in die Aufgaben des Ministeriums | III | 2 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Einführung in die Aufgaben des Ministeriums |
3 | Bundesstelle für Flug- unfalluntersuchung | • Unfalluntersuchung, Unfallberichte, Auswertung der Unfallberichte • Unfallverhütung • Untersuchungsverfahren im In- und Ausland • ICAO-Annex 13 • Such- und Rettungsdienst 4 | Luftfahrt-Bundesamt | • Allgemeine Verwaltung, Recht, Luftrecht, Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, Organisation und Geschäftsbetrieb • Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen • Personal- und Sozialwesen, Beamten- und Tarifrecht 28 | Luftfahrt-Bundesamt | Vertiefung der theoretischen Kenntnisse durch projektorientierte Mit- arbeit an aktuellen Aufgaben im Luftfahrt-Bundesamt, ggf. unter Berücksichtigung der späteren Verwendung | 6 | | Häusliche Prüfungsarbeit | 15 | | Lehrgänge: u. a. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Projektmana- gement, Mitarbeiterführung, Planung und Entscheidung, Gesprächs- und Verhandlungsführung, Qualitätsmanagement, Sprachkurs | ca. 12 | | Erholungsurlaub | 104 | 24 Monate | |
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