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Kapitel 3 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 3 Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 24 Bestandteile des Prüfungsberichts
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts hat einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. 2Für den Allgemeinen Teil sind die Abschnitte 2 bis 9 maßgebend, für den Besonderen Teil der Abschnitt 10.
(2) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs beizufügen.
§ 25 Berichtszeitraum
(1) 1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Bilanzstichtag endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2Der Bilanzstichtag ist der Stichtag des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses.
(2) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht zu berücksichtigen und darzulegen.
Abschnitt 2 Angaben zum Versicherungsunternehmen
§ 26 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens im Berichtszeitraum sind im Prüfungsbericht darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über
- 1.
- Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,
- 2.
- Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
- 3.
- Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
- 4.
- Änderungen der Struktur des Versicherungsgeschäfts,
- 5.
- Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und, soweit wesentlich, auch zu anderen Unternehmen,
- 6.
- die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen,
- 7.
- Änderungen im organisatorischen Aufbau des Versicherungsunternehmens sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation, wobei das aktuelle Organigramm dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen ist,
- 8.
- wesentliche Änderungen in den IT-Systemen, wobei die entsprechenden IT-Projekte im Prüfungsbericht darzustellen sind,
- 9.
- Änderungen der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
- 10.
- die Organisation des Rechnungswesens und
- 11.
- die Ausgestaltung der Innenrevision.
(2) 1Als Bestandteil der Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 6 ist bei Dienstleistungsbeziehungen über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berichten. 2Die Berichterstattung nach Absatz 1 Nummer 5 kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes aufgestellt wird. 3Wurde bei verbundenen Unternehmen ein Konzernabschluss oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.
(3) Der Prüfer hat über die wesentlichen Unternehmensbereiche, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, zu berichten.
§ 27 Auslandsgeschäft
1Der Prüfer hat über die wesentlichen ausländischen Aktivitäten im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über Niederlassungen zu berichten und die Art des betriebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. 2Dabei ist über Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland getrennt nach Ländern innerhalb und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu berichten sowie ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erläutern.
Abschnitt 3 Geschäftliche Entwicklung und Lage des Versicherungsunternehmens
§ 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
(2) 1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 und 11 ist über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und über interne Kontrollmaßnahmen zu berichten. 2Beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ist Stellung zu nehmen, ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das angewandte Verfahren ausreichende Kontrollmaßnahmen enthält. 3Auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen ist hinzuweisen.
§ 29 Beurteilung der Vermögenslage
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, dass alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.
(2) 1Besonderheiten und Risiken, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, sind hervorzuheben. 2Dabei ist insbesondere einzugehen auf
- 1.
- Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen,
- 2.
- andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 182 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 3.
- Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer,
- 4.
- Beteiligungen im Sinne des § 302 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 5.
- Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,
- 6.
- den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Absatz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, die zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegeben wurden, und
- 7.
- Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten.
(3) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf:
- 1.
- bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen und
- 2.
- alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
(4) 1Der Prüfer hat über die Anwendung des § 341b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu berichten. 2Dabei ist die Abweichung zwischen beizulegendem Zeitwert und Börsen- und Marktpreis unter Angabe der Bewertungsmethode und den zugrunde liegenden Annahmen darzustellen. 3Die Fähigkeit des Unternehmens, die entsprechenden Positionen bis zum Zeitpunkt der erwarteten Wertaufholung zu halten, ist darzustellen und zu beurteilen. 4Einzugehen ist auch auf die vermiedenen Abschreibungen auf Grund nicht dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen.
§ 30 Liquiditätslage
§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. 2Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.
(2) 1Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. 2Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Verfügung steht.
§ 31 Darstellung der Ertragslage
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge so darzustellen, dass alle Umstände, die zu einer sicheren Beurteilung der Ertragslage erforderlich sind, erläutert werden. 2Die einzelnen Posten sind mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. 3Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. 4Für das nichtversicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren zu berichten. 5Über den Einfluss der Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten, sofern er wesentlich ist.
(2) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen, dabei ist auch auf Fremdwährungspositionen einzugehen.
(3) Über nicht bilanzwirksame Geschäfte und Verpflichtungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertragslage des Versicherungsunternehmens haben können, ist zu berichten.
Abschnitt 4 Kapitalanlagen
§ 32 Anlage und Struktur der Kapitalanlagen
(1) 1Die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung der Kapitalanlagen sind darzustellen. 2Dabei ist insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen sowie die Bildung von Bewertungseinheiten und deren Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen.
(2) 1Die Struktur der Kapitalanlagen ist unter Berücksichtigung des betriebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. 2Dabei ist insbesondere auf die Sicherheit der Kapitalanlagen, deren Fristigkeit sowie deren Sensitivität auf Kapitalmarktschwankungen einzugehen.
§ 33 Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen
(1) 1Bei Geschäften mit besonderen Kapitalanlagen ist deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs darzustellen. 2Als besondere Kapitalanlagen sind insbesondere aufzufassen
- 1.
- Derivate,
- 2.
- strukturierte Produkte,
- 3.
- Hedgefonds,
- 4.
- Anlagen in außerbörslichem Eigenkapital,
- 5.
- strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind,
- 6.
- mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente und
- 7.
- Rohstoffe.
(2) 1Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorlagen. 2Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzustellen. 3Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus Geschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewirkt hat. 4Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlust-Rechnung aufzuführen, denen Beträge aus Geschäften mit Derivaten zugeordnet wurden. 5Die Bewertungsmethoden sind darzulegen.
(3) 1Das Kontrollsystem für den Abschluss, die Abwicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungssystem sowie die Kompetenz- und Zeichnungsbefugnisse, sind darzustellen. 2Dabei ist insbesondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzugehen. 3Es ist zu erläutern, ob das Kontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. 4Über die Einhaltung der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.
Abschnitt 5 Kostenverteilung
§ 34 Kostenverteilung
1Bei Unternehmensverbindungen ist die Kostenverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb des zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die einzelnen Funktionsbereiche, die in § 43 Absatz 1 Satz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannt sind, und auf die sonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige und Versicherungsarten darzustellen. 2Es ist zu beurteilen, ob die Kostenverteilung verursachungsgerecht ist.
Abschnitt 6 Rückversicherungsgeschäft
§ 35 Berichterstattung
(1) 1Über Art und Umfang des aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäfts ist anhand einer Darstellung der Rückversicherungspolitik unter Angabe der wesentlichen Verträge zu berichten. 2Dabei ist insbesondere einzugehen auf Änderungen wesentlicher Konditionen, wie zum Beispiel Prioritäten, Haftungssummen oder Provisionsregelungen.
(2) 1Es ist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungsverträge insgesamt als auch auf die entsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. 2Zur Werthaltigkeit der Forderungen ist Stellung zu nehmen.
§ 36 Finanzrückversicherungsverträge
(1) Über Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über Verträge, die nach dem Risikotransfertest gemäß § 4 der Finanzrückversicherungsverordnung keinen hinreichenden Risikotransfer aufweisen, ist jeweils unter Nennung der wesentlichen Vertragsinhalte und der Vertragspartner zu berichten.
(2) Zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Verfahrens zur Durchführung des Risikotransfertests gemäß § 5 der Finanzrückversicherungsverordnung sowie der internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren gemäß § 7 der Finanzrückversicherungsverordnung ist Stellung zu nehmen.
Abschnitt 7 Bestimmte Unternehmen
§ 37 Pensionskassen
Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.
§ 38 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen hat sich die Berichterstattung insbesondere zu erstrecken auf
- 1.
- die Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge,
- 2.
- das Ergebnis aus Kapitalanlagen und seine wesentlichen Komponenten,
- 3.
- Veränderungen der Deckungsrückstellung,
- 4.
- größere Veränderungen in der Zusammensetzung der Aufwendungen für Versicherungsfälle,
- 5.
- wesentliche Komponenten der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und
- 6.
- das sonstige versicherungstechnische Ergebnis, das Ergebnis aus dem abgegebenen Versicherungsgeschäft sowie das nichtversicherungstechnische Ergebnis.
§ 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
(1) 1Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. 2Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.
(2) 1Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für
- 1.
- das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
- a)
- vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
- b)
- nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
- 2.
- das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
- a)
- vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
- b)
- nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.
Abschnitt 8 Weitere regulatorische Vorgaben
§ 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(1) 1Der Prüfer hat zu beurteilen
- 1.
- die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und
- 2.
- die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/610 (ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 3) geändert worden ist.
(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie zur Einhaltung der Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.
(2a) Der Prüfer hat jeweils die Angemessenheit der Vorkehrungen und Systeme zu beurteilen, über die das Unternehmen verfügt, um die Einhaltung der
- 1.
- Anzeigepflicht gegenüber der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
- 2.
- Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, und
- 3.
- Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
(3) 1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, zu beurteilen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind. 2Dazu hat der Prüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:
- 1.
- die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,
- 2.
- die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,
- 3.
- den Umfang, in dem das Unternehmen Gebrauch gemacht hat von der Möglichkeit der Portfoliokomprimierung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11),
- 4.
- die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013, sowie
- 5.
- die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(4) 1Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. 2Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Unternehmens gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.
(5) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Unternehmen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Prüfer hierüber zu berichten.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 G. v. 19. März 2020 BGBl. I S. 529 m.W.v. 28. März 2020
§ 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings
(1) 1Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie und in welchem Umfang das Unternehmen oder die Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, um zu vermeiden, dass das Unternehmen oder die Gruppe sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments automatisch auf Ratings stützt. 2Zur Angemessenheit dieser zusätzlichen Bewertungen ist dabei unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unternehmen oder die Gruppe ausgesetzt ist, Stellung zu nehmen.
(2) 1Sofern das geprüfte Unternehmen oder die Gruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstrumenten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstrumente darzustellen. 2Es ist anzugeben, auf welche Weise die Anforderungen eingehalten worden sind, die sich ergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, und aus den technischen Regulierungsstandards.
§ 42 Anzeigewesen
1Bezogen auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeigepflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen. 2Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen ist einzugehen. 3Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.
§ 43 Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.
Abschnitt 8a Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
(1) 1Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich statt. 2Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) 1Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 2Das Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren versicherungstechnische Rückstellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfordert ein kürzeres Prüfintervall.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2602 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) 1Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. 2Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach der Anlage relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht deren Angemessenheit zu beurteilen.
(3) Bei Mutterunternehmen von Gruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
- 1.
- die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden und ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
- 2.
- im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
(4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Unternehmen im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Unternehmens entspricht.
(5) In Bezug auf die Pflichten eines Unternehmens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob der konkrete Umfang der getroffenen Maßnahmen den Risiken angemessen ist, denen das Unternehmen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist.
(6) 1Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Unternehmens zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. 2Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Unternehmen diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.
(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.
(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Unternehmens hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Unternehmens die folgenden Angaben in die Anlage aufzunehmen:
- 1.
- sämtliche vom Unternehmen angebotene Hochrisikoprodukte,
- 2.
- die Anzahl aller Kunden des Unternehmens mit Verträgen zu pflichtenauslösenden Produkten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,
- 3.
- zu den Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:
- a)
- die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens mit Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie
- b)
- die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens mit Unternehmen, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Unternehmen mit Unternehmen hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
- 4.
- zu den Niederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Unternehmens:
- a)
- deren Anzahl im Inland,
- b)
- deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- c)
- deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Niederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Niederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie
- 5.
- die Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen tätigen Vermittler im Inland und im Ausland.
(9) 1Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach der Anlage zu dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. 2Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. 3Sofern die jeweiligen zugrunde liegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung „F 5" zu vermerken. 4Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen.
(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 43a Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2602 m.W.v. 1. Januar 2020
Abschnitt 9 Schlussbemerkung
§ 44 Schlussbemerkung
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1In der Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über
- 1.
- die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und
- 2.
- die Einhaltung der weiteren regulatorischen Vorgaben.
(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die Anzeigevorschriften beachtet wurden.
(3) Zu berichten ist auch über Beanstandungen, die sich auf den Bestätigungsvermerk nicht ausgewirkt haben, sofern deren Kenntnis für den Berichtsempfänger von Bedeutung sein kann.
(4) Der Schlussbemerkung ist der zu unterzeichnende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.
Abschnitt 10 Besonderer Teil des Prüfungsberichts
§ 45 Allgemeine Erläuterungen
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Besonderen Teil des Prüfungsberichts sind die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung zu erläutern. 2Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten.
(2) 1Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind darzustellen. 2Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.
§ 46 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
(1) 1Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse zu berichten über die Einbringlichkeit der Forderungen und auch darüber, inwieweit diese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. 2Ferner sind die mit diesen Posten zusammenhängenden Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Berechnungsmethode aufzuführen.
(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere Forderungen ausreichend sind.
§ 47 Versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Die Vollständigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu bestätigen.
(2) 1Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. 2Dabei ist insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen und auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen. 3Die Einhaltung der handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. 4Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken.
(3) Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und der Rückstellungen für drohende Verluste gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.
(4) Sofern der Prüfer zur Beurteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen einen unabhängigen Sachverständigen heranzieht, hat er dessen Namen im Prüfungsbericht zu nennen.
§ 48 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
(1) 1Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Schäden sowie die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für Spätschäden, für wiederauflebende Schadenfälle, für Großschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen darzustellen und zu beurteilen. 2Die Berichterstattung nach Satz 1 hat gesondert für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu erfolgen. 3Hierbei ist aufzuzeigen, in welcher Weise die je Schaden festgestellten Rückstellungsbeträge ermittelt wurden. 4Bei Anwendung von Pauschalmethoden ist auch anzugeben, wie die Anzahl der zugrunde gelegten offenen Schadenfälle ermittelt wurde. 5Über Art und Umfang der Prüfung der Rückstellung sind aussagefähige Angaben insbesondere zu Ergebnissen einer etwaigen Schadenrevision des Unternehmens und zu anderen vom Prüfer zur Urteilsbildung getroffenen Maßnahmen zu machen. 6Zur Frage der ausreichenden Dotierung der zum Ende des Berichtsjahres ausgewiesenen Gesamtrückstellungen sowohl für die einzelnen Versicherungszweige als auch für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter Angabe des Beurteilungsmaßstabs Stellung zu nehmen. 7Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweige ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden
- 1.
- in der Lebensversicherung insbesondere auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung sowie
- 2.
- in der Krankenversicherung insbesondere bezüglich angewandter Pauschalmethoden und der Abwicklung der Rückstellungen.
(3) 1Für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft sind die Methoden der Ermittlung der Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung darzustellen und zu beurteilen. 2Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers abgewichen, so ist hierzu Stellung zu nehmen. 3Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
§ 49 Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
1Es ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. 2Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist.
§ 50 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung
Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Erträgen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für erbrachte Dienstleistungen ist gesondert zu berichten.
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