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Abschnitt 4 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 1 Interner jährlicher Bericht
Abschnitt 4 Sonstige Unterlagen
§ 16 Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben der Bundesanstalt folgende Unterlagen einzureichen:
- 1.
- jeweils unverzüglich nach der Aufstellung und in doppelter Ausfertigung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bestätigungen und der nach § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen;
- 2.
- jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung
- a)
- den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
- aa)
- den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,
- bb)
- dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes,
- cc)
- dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder die oberste Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der nach § 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte,
- b)
- den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- c)
- den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes;
- 3.
- unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluss entgegengenommen hat,
- a)
- den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,
- b)
- den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,
- c)
- den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung.
(2) 1Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen
- 1.
- vom Vorstand,
- 2.
- vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und
- 3.
- vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.
§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen
§ 17 wird in 9 Vorschriften zitiert
1Pensions- und Sterbekassen haben der Bundesanstalt spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. 2Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten der Bundesanstalt mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres einzureichen.
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