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Abschnitt 3 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)

V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 11 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 12 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 13 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Probennahme und Probenvorbereitung,

2.
Physikalische, chemische und keramische Prüfungen,

3.
Prüftechnik sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung



(1) 1Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
repräsentative Proben zu entnehmen,

2.
Proben zu kennzeichnen,

3.
Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie

4.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

2Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(2) 1Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Proben vorzubereiten sowie

2.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

2Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Proben homogenisieren,

2.
Proben einengen,

3.
Mischproben herstellen,

4.
Prüfkörper herstellen und

5.
Prüflösungen herstellen.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. 4Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen



(1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,

2.
Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,

3.
eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen:

a)
Viskosität,

b)
Plastizität,

c)
Temperaturwechselbeständigkeit oder

d)
Schmelzverhalten,

4.
Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen:

a)
qualitative Fällungs- und Farbreaktion,

b)
Spektroskopie,

c)
Volumetrie,

d)
Dilatometrie,

e)
Differenzthermoanalyse oder

f)
Thermogravimetrie,

5.
Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,

6.
Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und

7.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Prüftechnik



(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Probennahmepläne zu erstellen,

2.
fachliche Berechnungen durchzuführen,

3.
Messwerte statistisch auszuwerten,

4.
chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,

5.
Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,

6.
Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und

7.
Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Probennahme und Probenvorbereitung mit 10 Prozent,

2.
Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit 40 Prozent,

3.
Prüftechnik mit 40 Prozent sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Prüftechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.